Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, daß nach § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO nur der zu bestrafen ist, der die Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 normierten Frist unterläßt. Hingegen ist das Ausüben bzw gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar. Ein diesbezüglicher Tatbestand fehlt der Gewerbeordnung (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendel, Gewerbeordnung, Anm. 5 zu § 93).
Sowohl in der die erste Verfolgungshandlung bildenden Strafverfügung vom 16.1.1998 sowie auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 1.9.1998 wurde dem Bw vorgeworfen, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Tatort das Gewerbe ausgeübt hat, obwohl er die Wiederaufnahme nicht binnen drei Wochen angezeigt hat. Dieser Tatvorwurf ist aber - wie oben ausgeführt - gemäß § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO nicht unter Strafe gestellt. Es bildet daher die dem Bw zur Last gelegte (durch nähere Tatumschreibung konkretisierte) Tat keine Verwaltungsübertretung. Ein den Bestimmungen des § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO entsprechend konkretisierter Tatvorwurf wurde aber nicht gemacht.
Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG einzustellen.