Wurde dem Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 11 Abs 1 und § 4 Abs 1 lit a StVO nach seinem Einspruch lediglich mitgeteilt, "dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit dem angeführten Aktenzeichen gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt wurde", obwohl der vorangegangene Aktenvermerk die Einstellung nur hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO näher begründet hatte, gilt tatsächlich das gesamte unter der Geschäftszahl geführte Verwaltungsstrafverfahren als eingestellt. So ist die beschriebene bescheidmäßige Mitteilung entsprechend allgemein gefasst, wenn sie keinen Hinweis auf die Einstellung nur eines Vorwurfes enthält bzw der einschränkende Aktenvermerk nicht mitgesendet wird. Daher konnte das Verfahren auch hinsichtlich der Übertretung nach § 11 Abs 1 StVO (ohne Wiederaufnahme nach § 52 VStG) nicht fortgesetzt werden.