Allein aus der Befugnis des Beschuldigten, in Österreich gewerbliche Gütertransporte für das jugoslawische Unternehmen seines Vaters zu disponieren und der Vollmacht, dieses Unternehmen in Österreich zu vertreten, lässt sich nicht zwangsläufig ableiten, dass er dadurch selbst das Güterbeförderungsgewerbe auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt, was gemäß § 1 GewO 1994 für eine Gewerbeausübung zwingend gefordert wird. Der alleinige Umstand einer Weisungsbefugnis lässt noch nicht auf eine selbständige Ausübung einer Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr schließen. Für eine solche Annahme bedarf es jedenfalls noch zusätzlicher Anhaltspunkte.