Die Urfassung des Oö. Polizeistrafgesetzes sah in der Bestimmung des § 3 Abs.4 Z4 vor, daß, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, die Verursachung von Tierlärm eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz darstellt und nach den Bestimmungen des § 10 leg.cit. zu bestrafen ist. In der Novelle LGBl 94/1985 zum Oö. Polizeistrafgesetz wurde die Erwähnung des Tierlärmes als strafbare ungebührliche störende Lärmerregung eliminiert, offenbar weil im neugefaßten § 5 allgemeine Bestimmungen über das Halten von Tieren normiert wurden. Nach dem diesbezüglichen Ausschußbericht für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend die oben erwähnte Oö. Polizeistrafgesetznovelle soll der Tierlärm nunmehr wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung durch § 5 des Oö. Polizeistrafgesetzes geregelt werden. Sohin ist nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Lärmerregung durch Haustiere als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung durch den Halter des Tieres gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. zu verfolgen und allenfalls zu bestrafen. Eine Verfolgung im Sinne des § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz hat nicht stattgefunden. Da also der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der störenden Lärmerregung im Sinne des § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz nicht begangen hat und die möglicherweise vorliegende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz nicht verfolgt wurde, war - ohne auf die Berufungsausführungen näher eingehen zu müssen - gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Z3 das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.