Wurde ein Fahrzeug in Ansehung des § 23 Abs 2 StVO vorschriftswidrig abgestellt, so handelt es sich unabhängig davon um dieselbe Tat, ob diesbezüglich ein Halten oder ein Parken vorliegt (beides ist in gleicher Weise verboten). Mangels Auswechslung der Tat wäre die erstinstanzliche Behörde wie der UVS berechtigt gewesen, diesen Spruch von einem "Parken" in ein (lediglich erfolgtes) "Halten" abzuändern.
Wurde aber das Verwaltungsstrafverfahren nach § 23 Abs 2 StVO ausdrücklich hinsichtlich des Parkens eingestellt, so durfte es (wegen derselben Tat) nicht mehr bezüglich des Haltens fortgesetzt werden und in Bezug auf diese Verwaltungsübertretung nicht neuerlich eine Sachentscheidung ergehen (ne bis in idem, siehe VwGH 9.7.1987, 87/02/00, zum vergleichbaren § 23 Abs 1 StVO).