Gemäß § 7 VStG ?Anstiftung und Beihilfe? unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Die Kumulation des Vorwurfes der Anstiftung und der Beihilfe im Schuldspruch auf eine Tat ist rechtlich nicht denkbar. Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben.
Sind Zeit und Vorgangsweise der Anstiftung zu einer - ausreichend bestimmten - Tat festgestellt, so steht die Identität der Tat fest.
Wenn dem Schuldvorwurf nicht zu entnehmen ust, ob dem Berufungswerber Anstiftung oder Beihilfe oder beide Übertretungen zur Last gelegt werden sollten, ist das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.