Mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung (noch vor Erlassung des Bescheides erster Instanz) liegt kein strafbarer Tatbestand mehr vor, sodass zugunsten des Beschuldigten das Verfahren einzustellen war.
Schlagworte Änderung der Rechtslage, keine Verwaltungsübertretung; Prokurist ist kein vertretungsbefugtes Organ; keine wirksame Bestellung.