RS UVS Oberösterreich 2000/11/21 VwSen-280487/17/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Rechtssatz

Mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung (noch vor Erlassung des Bescheides erster Instanz) liegt kein strafbarer Tatbestand mehr vor, sodass zugunsten des Beschuldigten das Verfahren einzustellen war.

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Änderung der Rechtslage, keine Verwaltungsübertretung; Prokurist ist kein vertretungsbefugtes Organ; keine wirksame Bestellung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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