Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Wigbert Hütter, Dr. Renate Merl und Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn F M, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG H - P - M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 13.11.2001, GZ.: 15.1 4607/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.8.2000 auf dem Standort F, ein Bordell betrieben, obwohl die Stadtgemeinde F mit Bescheid vom 20.7.2000 die Schließung des Bordells gemäß § 11 Abs 1 Stmk. Prostitutionsgesetz mit sofortiger Wirkung anordnete. Wegen dieser Übertretung der §§ 4 Abs 1 und 11 Abs 1 Stmk. Prostitutionsgesetz 1997 wurde über ihn gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit e leg cit eine Geldstrafe von S 120.000,-- (? 8.720,74) verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Beschuldigte unter anderem ein, es sei ihm zu GZ.: 15.1 2000/3398 zur Last gelegt worden, er habe seit 9.8.2000 gegenständliches Bordell ohne Bewilligung betrieben. Dieses Verfahren sei jedoch per 2.8.2001 seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldbach eingestellt worden. Der nunmehrige Vorwurf, er habe am 24.8.2000 ohne Genehmigung ein Bordell betrieben, sei zeitlich vom Tatvorwurf dieses früheren Verfahrens mitumfasst und würde eine Bestrafung dem Grundsatz ne bis in idem widersprechen. Aus dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu diesem Berufungsvorbringen beigeschafften Akt ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Aufgrund der Gendarmerieanzeige vom 5.7.2000 betreffend eine Gendarmeriekontrolle vom 30.6.2000, leitete die belangte Behörde ein Strafverfahren gegen den Berufungswerber ein und legte ihm mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.8.2000 zu Last, er habe "am 30.6.2000" das gegenständliche Bordell konsenslos betrieben. Mit Schreiben vom 5.2.2001 teilte die Stadtgemeinde F mit, dass Frau R P im Zeitraum 19.11.1999 bis 8.8.2000 im Besitz einer aufrechten Bordellbewilligung für den Betrieb des Bordells am Standort F, gewesen sei. Am 24.10.2000 sei ein neuerlicher Antrag auf Bordellbewilligung von der neuen Geschäftsführerin des Herrn M, Frau S N gestellt worden. Dieses Verfahren befände sich derzeit im Berufungsstadium, mit einer Entscheidung sei in der nächsten Gemeinderatsitzung im Februar zu rechnen. Die belangte Behörde erließ daraufhin per 14.2.2001 eine neue Aufforderung zur Rechtfertigung mit welcher dem Berufungswerber nunmehr der Betrieb des Bordells N "seit 9.8.2000" zur Last gelegt wurde. Nach Durchführung einiger weiterer Erhebungen wurden schlussendlich mit Aktenvermerk vom 2.8.2001 beide Verfahren eingestellt, hinsichtlich des 30.6.2000 mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt eine aufrechte Bordellgenehmigung vorhanden war, hinsichtlich des Tatvorwurfs "seit 9.8.2000" wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus Nachstehendes: Nach ständiger Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (siehe unter anderem die Entscheidung im Vorverfahren und zahlreiche weitere den Berufungswerber betreffende Entscheidungen) stellt der Betrieb eines Bordells ohne die erforderliche Genehmigung unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbeordnung ein fortgesetztes Delikt dar. Daraus folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem Zeitraum gelegenen Einzeltathandlungen erfasst, wobei die Erfassungswirkung bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz reicht. Im Anlassfall hat die belangte Behörde dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.2.2001 zur Last gelegt, das Bordell N "seit dem 9.8.2000", dh fortlaufend zu betreiben. Der nunmehrige Tatvorwurf, das Bordell (auch) am 24.8.2000 betrieben zu haben, ist somit zeitlich von diesem Tatvorwurf mitumfasst. Die belangte Behörde hat diesen Tatvorwurf, das Bordell N seit dem 9.8.2000 fortlaufend konsenslos zu betreiben, nicht aufrecht erhalten und das Verfahren mit Aktenvermerk vom 2.8.2001 wegen vermeintlich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt, obwohl nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.4.1974, 320/73 und 16.1.1981, 2909/80 uva) bei fortgesetzten Delikten die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Diese Verfahrenseinstellung ist rechtskräftig geworden und somit auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bindend. Auf den Anlassfall bezogen folgt daraus, dass eine neuerliche Bestrafung wegen eines innerhalb des von der Verfahrenseinstellung umfassten Tatzeitraumes gelegenen Tattages nicht möglich ist. Verwiesen sei auf die nachstehend auszugsweise wiedergegebene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.1986, 86/02/0136, 21.1.1988, 87/02/0157) ua.: "Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung ... Ergeht in der Sache, dh, über die Tat eine rechtskräftige Entscheidung, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zählt, so ist es der Behörde verwehrt, in der selben Sache, dh, über die selbe Tat eine weitere Entscheidung zu fällen." Eine neuerliche Bestrafung würde demnach dem Grundsatz ne bis in idem wiedersprechen, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war. Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte gemäß § 51e Abs 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu entfallen.