Hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der vorliegende Lagerplatz für Schotter und Baumaterialien nach mehrjährigen Betriebsdauer nicht von vornherein auf eine bestimmte konkrete Bauführung abgestellt war, mehreren unterschiedlichen Baustellen nacheinander gedient hat und auch in Zeiten, in denen keine Bauführung stattfand nach wie vor bestanden hat und war auch ungewiss, dass der Lagerplatz nach Fertigstellung der derzeit aktuellen Baustelle wieder aufgelassen wird, kann nicht von einer Baustelleneinrichtung im Sinne des § 84 GewO 1994 ausgegangen werden, sondern liegt in Anbetracht der nachvollziehbaren Belästigungsmöglichkeit der Nachbarn durch Lärm und Staub jedenfalls eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 vor.