Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung von Herrn Florian S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang B in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9.7.2001, Zahl 1/06/ 12719/01/005, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, amtliches Kennzeichen BGL-F 273 (D) (Zulassungsbesitzer M GmbH in D-S), samt Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen BGL-MM 64 (D) zu verantworten, dass, wie am 29.3.2001 um ca. 15.00 Uhr in Salzburg, Münchner Bundesstraße, nächst dem Parkplatz Zollamt Saalbrücke, in Fahrtrichtung Freilassing fahrend, von Organen der Zollwachabteilung Salzburg - Mobile Überwachung Salzburg, festgestellt wurde, Aushubmaterial nach Freilassing ausgeführt wurde, ohne das für diese notifizierungspflichtige Verbringung eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 Abfallwirtschaftsgesetz mitgeführt wurde.
Er habe dadurch eine Übertretung nach §§ 36 Abs 1, 37 Abs 2, 39 Abs 1 lit c Z 16 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl Nr. 325/1990, idgF iVm Art 7 der Richtlinie 74/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle begangen.
Gemäß § 39 Abs 1 lit c Z 16 AWG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt.
Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit einer nicht relevanten Begründung Berufung eingebracht. In der Sache wurde am 28.11.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschuldigte durch seinen Rechtsbeistand vertreten war.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:
Folgender unbestrittener Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
Der Beschuldigte ist Arbeitnehmer der M GmbH mit Sitz in D-S, W Nr. 1. Als Lenker des Sattelfahrzeuges, Kennzeichen BGL-F 273, BGL-MM 64 hatte er den Auftrag, Aushubmaterial aus einer Baugrube beim Airportcenter in der Gemeinde Wals-Siezenheim zur Aufbereitungsanlage der Firma M in S - S zu befördern. Vor dem Überqueren der Staatsgrenze am Grenzübergang Saalbrücke/Freilassing erfolgte durch einen Beamten der Zollwacheabteilung Salzburg eine Kontrolle des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges (Zeitpunkt 29.3.2001, 15:00 Uhr). Dabei stellte sich heraus, dass der Beschuldigte die nach Ansicht des Beamten erforderliche Kopie des Notifizierungsbegleitscheines sowie die Bewilligung gemäß § 36 AWG für das beförderte Aushubmaterial nicht mitführte. Aus diesem Grund wurde der Rücktransport des Aushubmaterials zur Baugrube veranlasst und überwacht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 35 Abs 1 AWG hat, wer eine gemäß EG-Verbringungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 259/93) notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt (Anm.: Ausfuhr von Abfällen), diese dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu notifizieren. Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und im Anhang II der EG-Verbringungsverordnung aufgeführten Abfälle, mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß § 34 Abs 3 bestimmten Abfälle. Gemäß § 36 Abs 1 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über jede von der EG-Verbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen. Gemäß § 37 Abs 2 AVG ist bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 mitzuführen.
Gemäß § 39 Abs 1 lit c Z 16 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 40.000,-- zu bestrafen ist, wer entgegen § 37 Abs 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist.
Gemäß § 39 Abs 2 AWG ist in den Fällen des Abs 1 lit b Z 23 bis 25 oder 27 der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs 1 lit b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens, oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
Daraus ergibt sich folgende Rechtslage:
Die Ausfuhr von Abfällen ist gemäß § 35 Abs 1 AWG an den zuständigen Bundesminister zu notifizieren (soweit diese nicht gemäß Anhang II der EG-Verbringungsverordnung ausgenommen sind). Zufolge § 36 Abs 1 AWG bedarf eine solche Ausfuhr auch einer Bewilligung des Bundesministers. Nach § 37 Abs 2 leg. cit. ist bei einer solchen Verbringung eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines und die Bewilligung nach § 36 mit zu führen.
Gemäß § 39 Abs 1 lit c Z 16 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist.
Eine Übertretung dieser Bestimmung hat daher begangen, wer eine notifizierungspflichtige Verbringung (Ausfuhr von Abfällen) vorgenommen und die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines oder die Bewilligung nicht mitgeführt hat (bzw. diese Urkunden nicht vorgewiesen hat).
Im Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zwar vorgeworfen, dass das Aushubmaterial nach Freilassing ausgeführt worden sei, tatsächlich ist eine solche Ausfuhr aber nicht erfolgt, weil das Aushubmaterial weder über die geografische noch über die Zollgrenze ins Ausland verbracht worden war. Diese Verbringung wurde vom Zollwacheorgan (mit Recht) verhindert.
Nachdem eine notifizierungspflichtige Verbringung gar nicht stattgefunden hat, ist der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe eine solche notifizierungspflichtige Verbringung durchgeführt, ohne eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 AWG mitgeführt zu haben, verfehlt.
Damit hat das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten kein strafbares Tatbild erfüllt.
Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne weitere Prüfung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 einzustellen.