RS UVS Steiermark 2002/03/08 303.15-53/2001

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Veröffentlicht am 08.03.2002
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Rechtssatz

Der Betrieb eines Bordells ohne die erforderliche Genehmigung (bzw trotz Schließung des Bordells wegen fehlender Genehmigung) stellt unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbeordnung ein fortgesetztes Delikt dar. Wird dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.2.2001 zur Last gelegt, ein bescheidmäßig geschlossenes Bordell seit dem 9.8.2000

, dh fortlaufend (bis zur Aufforderung zur Rechtfertigung) konsenslos zu betreiben, ist der Vorhalt im Straferkenntnis, das Bordell (auch) "am 24.8.2000" betrieben zu haben, davon zeitlich mitumfasst. Stellt die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren am 2.8.2001 hinsichtlich der fortlaufenden konsenslosen Betreibung "seit dem 9.8.2000" rechtskräftig ein, gilt somit auch die im Straferkenntnis zur Last gelegte Betreibung "am 24.8.2000" als eingestellt. Bei einem fortgesetzen Delikt ist eine Bestrafung hinsichtlich eines bestimmten Tattages dann nicht möglich, wenn dieser Tag innerhalb des Tatzeitraumes liegt, der von der Einstellung des Verfahrens umfasst wurde.

Schlagworte
Betrieb fortgesetztes Delikt Einstellung Tatzeitraum Verfolgung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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