TE UVS Steiermark 1999/07/12 30.10-76/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.1999
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn G M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 26.4.1999, GZ.: III/S-37.227/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.8.1998, um

10.25 Uhr bis 10.30 Uhr, in Graz, Schönaugasse gegenüber Nr. 47 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GU-4 EBY außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben habe.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs. 2 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 700,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher lediglich vorgebracht wird, daß kein strafbarer Tatbestand vorliege und auf die Rechtfertigungsangaben verwiesen werde. Das Fahrzeug sei damals am Rande der Fahrbahn abgestellt worden, es könne dies erforderlichenfalls mit Lichtbildern bewiesen werden.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Am 26.8.1998 brachte VB/S-O W S am Fahrzeug des Berufungswerbers eine Organstrafverfügung an, wonach er zwischen 10.25 Uhr und 10.30 Uhr, den Mazda 323, in der Schönaugasse gegenüber dem Haus Nr. 47 in zweiter Spur abgestellt habe. Am 19.11.1998 erließ die Erstbehörde die Strafverfügung, mit welcher dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt wurde, er habe am 26.8.1998, von 10.25 Uhr bis

10.30 Uhr, in Graz, Schönaugasse gegenüber Nr. 47 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GU-4 EBY außerhalb eines Parkplatzes, nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 2 StVO begangen.

Dagegen erhob der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch und wurde das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und W S am 7.1.1999 vernommen. Mit Aktenvermerk vom 7. Jänner 1999 sah die Erstbehörde von der Fortführung des Strafverfahrens gegen G M ab und verfügte gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG dessen Einstellung mit der Begründung, der Beschuldigte habe das Fahrzeug an dieser Örtlichkeit gehalten und nicht geparkt, wie in der Strafverfügung angeführt. Dieser Einstellungsvermerk ist durch den Strafreferenten unterfertigt und trägt den Vermerk Genehmigt durch den Leiter des Strafamtes Herr Oberrat Mag. M. In weiterer Folge wurde das Verfahren gegen den Berufungswerber mit Rechtshilfeersuchen vom 8.1.1999 fortgesetzt, wobei dem Beschuldigten nicht mehr vorgehalten wurde, dass er das Fahrzeug geparkt habe, sondern dass er dieses am Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt habe.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Gemäß § 45 Abs 2 VStG genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, wenn die Einstellung verfügt wird, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte. Die Form, mit welcher also die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu erfolgen hat, ist im § 45 Abs 2 VStG geregelt. Ein Aktenvermerk mit Begründung genügt. An diesen Verwaltungsakt knüpfen sich sowohl für die Behörde als auch für die Partei des Verfahrens Rechtswirkungen (VwGH 25.10.1956, Slg 4176A und VwGH 19.6.1985, 84/03/0018). Es muß für die Partei erkennbar sein, ob die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde oder nicht. Die Partei kann sich in dieser Frage nur am äußeren Tatbestand orientieren. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wußte der Berufungswerber von dem gegen ihn erhobenen Verdacht der Verwaltungsübertretung. Mit Aktenvermerk vom 7.1.1999 hat der Strafreferent das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Orientiert man sich am äußeren Tatbestand dieses Aktenvermerkes, so ergeben sich keinerlei Zweifel über die Einstellung des Verfahrens, zumal dieser Aktenvermerk auch noch den Vermerk trägt, daß er durch den Leiter des Strafamtes, Herrn Oberrat Mag. M genehmigt sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Partei von der Einstellung des Verfahrens nicht benachrichtigt wurde, da die Benachrichtigung keinen Bescheid darstellt und die Einstellung, wie bereits ausgeführt, mit dem Aktenvermerk erfolgt, von welchem die Rechtskraftwirkung ausgeht. Daß es sich lediglich um einen Entwurf des Strafreferenten handelt, welcher noch der Genehmigung des Strafamtleiters oder des Behördenleiters bedarf, kann der Diktion des Formulars nicht entnommen werden. Der äußere Tatbestand weist eindeutig darauf hin, daß eine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist. Wurde aber ein Fahrzeug in Ansehung des § 23 Abs 2 StVO vorschriftswidrig abgestellt, so handelt es sich um ein und dieselbe Tat, egal ob im rechtlichen Sinn diesbezüglich ein Halten oder ein Parken vorliegt. Es wäre daher auch der Berufungsbehörde nicht verwehrt gewesen, in einem solchen Fall den Spruch entsprechend abzuändern, ebenso wenig wie der Erstbehörde. Es handelt sich hiebei nicht um eine Auswechslung der Tat. Wurde aber das Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich hinsichtlich des Parkens eingestellt, so durfte es nicht mehr bezüglich des Haltens fortgesetzt werden und im Bezug auf diese Verwaltungsübertretung nicht neuerlich eine Sachentscheidung ergehen, da dieser der Grundsatz ne bis in idem entgegensteht (VwGH 9.7.1987, 87/02/0068). Das gegenständliche bereits eingestellte Verwaltungsstrafverfahren hätte daher von der Erstbehörde nicht mehr fortgesetzt werden dürfen, sodaß insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Einstellung halten parken Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten