Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Auch im Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben sind, verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, kann eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG gründen (VwGH 7.9.1990, 85/18/0186 mit Hinweis auf Erk. verst. Senat 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg11525 A/1984, sowie VwGH 30.3.1992, 90/10/0080).
Schließlich ist im Einzelfall zu beurteilen, ob durch eine spezifische Verfolgungshandlung ein Beschuldigter in die Lage versetzt war, auf den Tatvorwurf hin sämtliche seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu beschaffen, ob die Tat in unverwechselbarer Weise festgestellt werden konnte und mit Blick darauf der Beschuldigte in die Lage versetzt ist, sich in jeder Richtung hin auf den Tatvorwurf zu verteidigen.
Dies war in diesem Verfahren nicht der Fall. Sämtliche Vorhalte und auch die Verteidigungsstrategie lief hier offenkundig auf den 16. Juni 1999 und nicht auf den 16. September 1999 hinaus.
Daher entbehrt es betreffend der hier zur Last gelegten Tat einer binnen offener Frist gesetzten tauglichen Verfolgungshandlung. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt letztlich schon nach § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen.
Hinsichtlich des Punktes 2. des Straferkenntnisses kann auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz hingewiesen werden. Die Anwendung des § 21 VStG kann hier insbesondere deshalb nicht in Betracht kommen, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich im Unterlassen dieser Meldepflicht die Folgen bloß unbedeutend wären. Davon kann nicht die Rede sein, weil im Falle der offenkundig in diesem Verfahren erforderlich gewordenen Zulassungsanfrage unweigerlich zusätzliche behördliche Erhebungen (zumindest in Form einer Meldeanfrage) ausgelöst wurden, um dadurch die Zulassungsbesitzerin auszuforschen. Eben diesem Regelungsziel wurde mit der gegenständlichen Unterlassung entgegengewirkt, sodass - selbst bei tatsächlich bloß geringem Verschulden - in Ermangelung des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung diese Vorgangsweise nicht in Betracht zu ziehen war.