RS UVS Vorarlberg 2001/03/05 1-0179/01

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hat das Recht, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht begangen hat. Indem ihm die Erstbehörde in der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung vorgeworfen hat, ein "Motorfahrrad" gelenkt zu haben, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurden, eingehalten zu haben, wurde das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt, da er nicht ein Motorfahrrad gelenkt hat. Die Erstbehörde war deshalb berechtigt und - zur Vermeidung einer zweifachen Bestrafung (einmal Fahrt mit Motorfahrrad, einmal Fahrt mit Pkw) - verpflichtet, iS von § 52a Abs 1 VStG vorzugehen und die erwähnte Strafverfügung von Amts wegen aufzuheben. Dem steht aber nicht entgegen, dass die Erstbehörde in dieser Angelegenheit, sofern nicht Verjährung eingetreten ist, ein neues Strafverfahren mit einem neuen Vorwurf betreffend eine Fahrt mit dem Pkw einleiten kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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