Weder aus der Anzeige der Wirtschaftskammer noch aus dem gesamten Akteninhalt ist feststellbar, daß der Bw einem konkreten Fahrgast einen bestimmten Fahrtauftrag angeboten hat. Ein diesbezüglicher Sachverhalt ist der Anzeige der Wirtschaftskammer nicht zu entnehmen und auch im angefochtenen Bescheid nicht zum Vorwurf gemacht worden. Daß aber Taxifahrzeuge außerhalb des Standortes "zum Einsatz kamen", bildet keinen strafbaren Tatbestand iSd zitierten Bestimmungen. Allerdings kann aus diesem Tatvorwurf nicht geschlossen werden, daß Fahrtaufträge aufgesucht und angeboten wurden. Es fehlt daher dem angefochtenen Straferkenntnis ein im Hinblick auf den strafbaren Tatbestand konkretisiertes Tatverhalten. Diesbezüglich ist mangels einer fristgerechten Verfolgungshandlung Verfolgungsverjährung eingetreten. Schon aus genannten Gründen war der angefochtene Ermahnungsbescheid aufzuheben.