RS UVS Oberösterreich 1998/09/17 VwSen-130247/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs1 lita Oö.ParkGebG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtraum zu entfernen sind.

Nach § 5 lite Oö.ParkGebG ist diese Parkgebühr aber für Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bestätigung einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger während der Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit abgestellt werden, nicht zu entrichten.

Jeweils auf spezialgesetzliche Vorschriften - wie vorliegend die angesprochenen Bestimmungen des Oö.ParkGebG und der KPZV-L - bezogen fordert § 44a Z1 VStG in jener Ausprägung, die diese Norm in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, dass der Spruch des Straferkenntnisses die angelastete Tat in solcherart konkretisierter Umschreibung zum Ausdruck zu bringen hat, dass der Beschuldigte dadurch einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl zB statt vieler VwSlg 11894 A/1985). Wird daher - wie im Regelfall - einem Beschuldigten angelastet, sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben, reicht es auch hin, im Spruch des Straferkenntnisses jene konkret darauf bezogenen Sachverhaltselemente anzuführen. Im vorliegenden Fall steht jedoch darüber hinaus unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung iSd § 5 lite Oö.ParkGebG verwendet hat. Eine derartige Bestätigung befreit aber schon von Gesetzes wegen von der Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr.

Soll daher einem Beschuldigten ein Sonderdelikt dergestalt, dass er diese Bestätigung widerrechtlich verwendet hat, weshalb wieder die Notwendigkeit der (zusätzlichen) Anbringung eines Parkscheines gegeben war, angelastet werden, so muss diese spezielle Qualifikation auch durch entsprechende sachverhaltsbezogene Angaben im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden; hinzu kommt, dass § 5 lite Oö.ParkGebG gemäß § 44a Z2 VStG im Zusammenhang mit den übertretenen Rechtsvorschriften anzuführen ist.

Diesen Erfordernissen entspricht das im gegenständlichen Fall angefochtene Straferkenntnis nun deshalb nicht, weil dieses nur eine Konkretisierung bezüglich des Grunddeliktes enthält, jedoch keine auf den Umstand der angebrachten Bestätigung iSd § 5 lite Oö.ParkGebG bzw. auf die dennoch deshalb gegebene Gebührenpflicht, weil diese Bestätigung nach Ansicht der belangten Behörde zum Tatzeitpunkt missbräuchlich verwendet worden war, bezugnehmenden Angaben (und folglich auch keine Anführung des § 5 lite Oö.ParkGebG) enthält.

Schon deshalb und auch, weil der Spruch lediglich einen bestimmten Zeitpunkt (und nicht einen Zeitrahmen, aus dem hervorgeht, dass das Abstellen länger als 10 Minuten dauerte) anführt, war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs1 Z1 VStG einzustellen, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Rechtsmittelwerberin eingegangen zu werden brauchte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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