RS UVS Oberösterreich 2000/03/22 VwSen-280526/9/Gf/Km

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Rechtssatz

Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm § 87 Abs.3 BauV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20º und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m nicht für geeignete Schutzvorrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten verhindern, sorgt. Schon aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Arbeitskräfte zum Tatzeitpunkt (oder davor bzw. danach) in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beschwerdeführer standen. Über eine entsprechende Anfrage des Oö. Verwaltungssenates hat sodann auch die vom Rechtsmittelwerber namhaft gemachte Zeugin bestätigt, dass jene damals auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter die dem Berufungswerber angelasteten Dachdeckerarbeiten als Aushilfskräfte ihrer Firma durchgeführt haben.

Dieses Beweisergebnis wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht; beide Parteien haben hiezu keine Stellungnahme abgegeben.

(Erst nach Ablauf der Frist langte beim Oö. Verwaltungssenat eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Salzburg ein. Abgesehen davon, dass diesem im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat weder eine Parteistellung nach § 51d VStG noch nach § 11 Abs.1 iVm § 15 Abs.6 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 63/1997 (im Folgenden: ArbIG), zukam, erweist sich auch der in dieser Stellungnahme enthaltene Hinweis, dass "durch eine Anfrage bei der Sozialversicherung (Gebietskrankenkasse für Oberösterreich) geprüft werden könnte, ... ob lediglich eine Schutzbehauptung vorliegt", schon deshalb nicht zielführend, weil für die Träger der Sozialversicherung den Unabhängigen Verwaltungssenaten gegenüber von vornherein keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht; eine derartige Verpflichtung könnte vielmehr nur aus § 20 und § 21 ArbIG gegenüber den Arbeitsinspektoraten selbst abgeleitet werden. Im Übrigen sieht sich der Oö. Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang wiederum (vgl. zuletzt statt vieler z.B. VwSen-230719 vom 30.7.1999 = ZUV 1999/4/26) zu der Feststellung veranlasst, dass es ihm im Hinblick auf seine verfassungsmäßige Aufgabenstellung als einem Organ der Kontrolle der Verwaltung (vgl. Art. 129 ff B-VG) von vornherein verwehrt ist, substanzielle Versäumnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren und auf diese Weise die Rolle des unabhängigen Richters zu verlassen und gleichzeitig auch die Funktion des Anklägers wahrzunehmen.)

Damit erweist sich aber im Ergebnis der dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft "als Arbeitgeber" (vgl. zu diesem Begriff z.B. VwGH v. 28.1.1991, 90/19/0270) angelastete Tatvorwurf offensichtlich als unzutreffend.

Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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