Die erstinstanzliche Behörde warf Herrn Ing. L D, dem nunmehrigen Berufungswerber, mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor: Wie im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes J/Li am 21.07.2011 gegen 11:20 Uhr auf der Baustelle Neubau Fernwärmeleitung, festgestellt wurde, sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Is-E mit Sitz in S Je, Pa, Tschechische Republik, dafür verantwortlich, dass die o.... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort einer Übertretung des § 7d Abs 1 AVRAG, der verlangt, dass Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich ... die erforderlichen Lohnunterlagen für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereithalten, ist der betreffende Arbeits(Einsatz)ort. Dieser Ort wurde im Berufungsfall innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist mit "Baustelle ?Neubau Fernwärmeleitung'" bezeichnet. Laut Anzeige des Finanzamtes handelte es sich um die "Baus... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der gegenständlichen Verfolgungshandlung in Form einer ?Aufforderung zur Rechtfertigung? wird dem Berufungswerber für die vorgeworfenen Delikte als Tatzeit lediglich das Datum vorgeworfen, allerdings ohne Angabe einer näheren Uhrzeit. Da am Tattag nicht nur der Berufungswerber, sondern auch noch andere Personen das Grundstück für den Modellflugzeugbetrieb genutzt haben, kann aufgrund der Tatzeitangabe allein mit Datum ohne nähere Uhrzeit nicht ausgeschlossen werden, dass de... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.03.2013, GZ.: BHHB-15.1-25427/2012, wurde dem Berufungswerber folgende Übertretung des § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (im Folgenden StLSG) angelastet: Zeit: 08.06.2012 20:30 Uhr bis 21:15 Uhr Ort: Gemeinde H, S-Se-A - Stadion Ha Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Betritt eine Privatperson während eines Fußballspieles das Spielfeld bzw. hält sie sich dabei auf dem Spielfeld auf, kann dieses Verhalten nicht als öffentliche Anstandsverletzung im Sinne des § 2 Abs 1 StLSG geahndet werden, sofern keine tatsächlich anstößigen Verhaltensweisen (beispielsweise Worte, Taten, Gesten) hinzukommen und vorgeworfen werden. Schlagworte Anstandsverletzung; Tatumschreibung; Spielfeld; Betreten; Verhaltensweisen Zuletzt aktualisiert am 23.07.20... mehr lesen...
Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er mit einem biodieselbetriebenen Modellflugzeug Eurofighter auf dem von A gepachteten Gelände ?dem Flugsport nachgegangen ist? und dadurch ungebührlichen Lärm verursacht habe, obwohl dies laut Verordnung der Marktgemeinde verboten sei. Da aus der Bestimmung der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der angeführten Marktgemeinde zu entnehmen ist, dass der Verordnungsgeber zwischen dem ?Betrieb? vo... mehr lesen...
Rechtssatz: § 22 Abs. 2 Z 4 MeldeG enthält als Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigten einen Meldezettel als Unterkunftsgeber unterschrieben hat. Den Beschuldigten selbst wurde aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals vorgehalten, dass er als Unterkunftsgeber diese Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dem Beschuldigten wurde daher ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion der... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 09. Juni 2012, um 00:32 Uhr, in der Gemeinde Sp durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben im betrunkenen Zustand keine Rauschdisziplin gezeigt, und aufgrund Ihres Verhalten eine tätliche Auseinandersetzung mit nachfolgender Körperverletzung provoziert und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherhei... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Tatvorhalt einer Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG, wonach der Berufungswerber "im betrunkenen Zustand keine Rauschdisziplin gezeigt" und aufgrund seines Verhaltens "eine tätliche Auseinandersetzung mit nachfolgender Körperverletzung provoziert" hat, fehlt eine konkrete Umschreibung, durch welches Verhalten er in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe. Zudem erfüllt die Angabe des Tatortes mit "Gemeinde S." bei dem konkreten Deli... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO ist die Vorhaltung, durch welche konkret erforderlichen Absicherungsmaßnahmen die durch Vermeidung von Folgeschäden normierte Absicherungspflicht nach einem Verkehrsunfall verletzt wurde. So kann diese Pflicht aus verschiedenen Handlungen (Maßnahmen) bestehen und ist im
Spruch: konkret auszuführen, wodurch der Berufungswerber nicht seiner Absicherungspflicht entsprochen hat. Das bloße Zitat der verba leg... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma A Ba Management GmbH mit Sitz in W, M, diese sei Käufer und somit Waldeigentümer, folgender Übertretungen des Forstgesetzes 1975 zu verantworten. Die genannte Firma, diese sei Eigentümer und somit Antragsberechtigte für den Antrag auf die Erteilung einer Fällungsbewilligung gemäß § 87 Forstgesetz 1975 - hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine strafbare Anstiftung nach § 7 VStG zu einer Übertretung nach § 85 Abs 1 ForstG setzte nach dem gegenständlichen Tatvorhalt voraus, dass die Gesellschaft A., die Waldgrundstücke zum Straßenbau kaufen wollte, deren Eigentümer durch ein Vertragsanbot vorsätzlich zur Durchführung einer Fällung ohne Bewilligung veranlasste. Danach müsste der Wille des jeweiligen Grundeigentümers, die Fällung ohne entsprechende Bewilligung vorzunehmen, erst durch dieses Vertragsanbot entstanden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, ist er gemäß § 8 Abs 2 MeldeG verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Unterlassung ist die Angabe der Anschrift der gewährten Unterkunft. Daher stellt die unrichtige Bezeichnung dieser Anschrift ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 20. März 2012, in der Gemeinde T als Beschuldigte, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die UnterkunftsnehmerIn Ho M Her geb. ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 20.03.2012 der Meldebehörde Marktgemeinde T binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der(die) Genannte, dem(r) Sie Unterkunft gewährt haben, war seit 15.11.2011 unter der Anschrift T aufhältig, ohne sich anzumelden u... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 23.11.2011 war über Herrn E R wegen Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (im Folgenden SPG) eine Verwaltungsstrafe von ? 70,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt einer Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG, wonach die öffentliche Ordnung in besonders rücksichtsloser Weise gestört worden sei, indem der Berufungswerber "am Parkplatz vor dem Kino in alkoholisiertem Zustand mit der flachen Hand auf die Windschutzscheibe eines (bestimmten) PKW geschlagen hat", ist nicht so konkret, dass daraus eine tatsächlich besonders rücksichtslose Störung der öffentlichen Ordnung nachvollzogen werden kann. Außerdem gehört es zum Wesen einer Ordnung... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei bis zumindest 21.04.2010 am Tatort S, Sp b. Kf, für folgende Verwaltungsübertretung verantwortlich: Es bestehe der Verdacht, dass er eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbiete oder ausübe. Auf seiner Website a-r.at werde Folgendes ausgeführt, obwohl er dafür keine Berechtigung besitze: Erfolgreiche Beeinspruchung des Re B Projekts Sp vor dem Umweltse... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 57 Abs 2 RAO ist strafbar, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt. Für den Rechtsanwaltsberuf ist wesentlich und typisch, dass er neben der rechtlichen Beratung der Klienten auch deren Vertretung im weitesten Ausmaß erfasst, das denkbar ist (VwGH 16.5.2000, 94/14/0105, und andere). Nach dem
Spruch: des Straferkenntnisses wurden im Rahmen einer Bürgerinitiative gegen ein Großprojekt folgende ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl aus § 1 Abs. 1 K-PStG als auch aus § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ergibt sich, dass das Tatbestandselement ?mehrspuriges? Kraftfahrzeug essentieller Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses sein muss. Die Gebührenpflicht nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtgesetz und der Klagenfurter Parkgebührenverordnung gilt nur für mehrspurige, nicht hingegen für einspurige Kraftfahrzeuge, weshalb dem Tatbestandsmerkmal ?mehrspurig? entscheiden... mehr lesen...
Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Aufhebung wegen Spruchmangels, wenn im Falle einer dezidierten Bestrafung wegen Übertretung des § 13a Abs 2 Tabakgesetz die Tatzeit im
Spruch: lediglich nach Stunden und Minuten angeführt, nicht jedoch ein ? zumindest kurzer ? Zeitraum und/oder zumindest die Anzahl der Raucher angegeben ist. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Formulierung ?Sie haben durch --- den Vorrang des --- verletzt, wodurch es anschließend zum gegenständlichen Verkehrsunfall kam? schließt das Tatbestandselement des § 19 Abs 7 StVO, also den Umstand, dass der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder zu Ablenken des Fahrzeuges nötigt, nicht in sich ein. Denn die Ursache des Unfalles musste nicht unbedingt darin liegen, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenke... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: hat nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Der Vorwurf eines Tatzeitraumes ?2005/2006? ? wie gegenständlich erfolgt - entspricht nicht den Erfordernissen ei... mehr lesen...
Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K zur Last gelegt, vor dem 06.10.2010 auf dem Gehege in F L, S, Eingriffe zur Veränderung der phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren gedient hätten, vorgenommen zu haben, obwohl dies verboten sei. Er hätte zwei Hirschen im Gehege das Geweih abgesägt. Dadurch hätte er die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 Z 1 TSchG verletz... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Anlage 8 Punkt 1. der 1. Tierhaltungsverordnung, welche die Mindestanforderungen für die Haltung von Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirschen regelt, muss die Haltung in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und drei weiblichen Zuchttieren bestehen. Jedoch betrieb der Berufungswerber auf dem tatörtlichen Standort einen Handel mit Lebendwild, da er die Zucht dieser Tiere an einem anderen Standort durchführt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Zahl 2-AW44/5-2010 wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben zumindest am 02.06.2010 um ca 16.15 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) bewusst auf Herrn B. K. eingewirkt und Herrn K. in der Durchführung der Grabungsarbeiten auf der Gp XY, KG S., sowie in der Durchführung der Grabungs- und Aufschüttungenarbeiten auf der Gp XY, KG S., (und somit auf einem Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes) bestärkt, ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.08.2010 war über Frau A P wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) eine Geldstrafe von ? 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder die Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Jedoch ergibt sich aus den vorgehaltenen Tatsachen, dass sich eine Hündin am 15.02.2010 um 16.30 Uhr im Bereich des Hauptplatzes von L. und ein anderer Hund am 15.4.2010 um 18.00 Uhr auf einer Gemeindestraße vor einem bestimmten Haus aufgehalten hätten, noch nicht das wesen... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 22.07.2010 war über Frau B H wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt worden, da sie als Halterin eines Riesenschnautzers diesen a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatumschreibung einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO 1960 erfordert im Sinne des Konkretisierungsgebotes nach § 44a VStG die Angaben, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, soweit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist. Zuletzt aktualisiert am 27.04.2011 mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber nachstehende Übertretung des § 33 Abs 2 ASVG zur Last gelegt: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma G Sch GmbH mit Geschäftsanschrift in O, L, zu verantworten, dass die genannte Firma als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 27.10.2008 um 16:45 Uhr b... mehr lesen...