TE UVS Steiermark 2013/06/06 30.9-57/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erkinger über die Berufung des Herrn M K, geb. am, Kä St, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 15.03.2013, GZ.: BHHB-15.1-25427/2012, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.03.2013, GZ.: BHHB-15.1-25427/2012, wurde dem Berufungswerber folgende Übertretung des § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (im Folgenden StLSG) angelastet:

 

Zeit: 08.06.2012 20:30 Uhr bis 21:15 Uhr

Ort: Gemeinde H, S-Se-A - Stadion Ha

Ihre Funktion: Beschuldigter

 

1. Übertretung

 

Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt.

Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt.

Sie haben während des Fußballspiels das Spielfeld betreten.

 

Wegen der genannten Übertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von ? 200,00 (1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt.

 

In dem dagegen erhobenen, rechtzeitigen Berufungsvorbringen führt der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass ein sich Aufhalten auf dem Spielfeld nicht als Anstandsverletzung angesehen werden kann und verweist auch auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zu GZ: UVS 30.9-18/2013-2.

Er beantrage, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der in Berufung gezogene Bescheid zu beheben sein wird, konnte im Sinn des § 51e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Die erkennende Behörde geht von nachstehender Rechtslage aus:

 

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

§ 44a VStG:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.

im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

§ 2 Abs 1 und 2 StLSG:

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

1.

andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder

2.

andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert oder

3.

öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise nützt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Die belangte Behörde hat nun dem Berufungswerber angelastet, er habe dadurch den öffentlichen Anstand verletzt, dass er während eines Fußballspiels das Spielfeld betreten habe, was auch auf der im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Lichtbildkopie zu ersehen ist. Der Berufungswerber befindet sich zu diesem Zeitpunkt stehend am Rande des Fußballspielfeldes neben weiteren Personen und Exekutivbeamten. Weitere allfällige, den öffentlichen Anstand verletzende Handlungen, Gesten oder Tätigkeiten sind weder ersichtlich noch wurden sie dem Berufungswerber tatsächlich angelastet.

Dem gegenüber liegt es im Wesen einer Ordnungsstörung im Sinn des § 81 Abs 1 SPG, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten einer Person eine Änderung eingetreten ist.

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass das Verhalten des Berufungswerbers und auch anderer Personen, im konkreten Fall den Ablauf eines Fußballspieles, in wahrnehmbarer Weise gestört hat. Dass dies allfällig auch rücksichtslos gewesen ist, ist unter den offensichtlich gegebenen Umständen auch nicht von der Hand zu weisen, nachdem es wohl die im Zusammenleben erforderliche Bedachtnahme auf berechtigte Interessen anderer Mitmenschen vermissen lässt. Rücksichtsloses Verhalten ist demnach - anders formuliert - jenes, das gegen jene ungeschriebene Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Beispielsweise zählen lautes Schreien, Schimpfen, Randalieren, aber auch wohl Verhaltensweisen, wie das ungerechtfertigte Betreten, Erstürmen oder auch sonstiges Gelangen auf eine Spielfläche, die einem bestimmten sportlichen Personenkreis vorbehalten sind, dazu und werden wohl nur allenfalls nach Beendigung einer Sportveranstaltung mit Zustimmung des Veranstalters zu dulden sein.

 

Die erkennende Behörde geht somit davon aus, dass das sich Aufhalten auf einem Spielfeld a priori noch nicht als Anstandsverletzung im Sinne des § 2 Abs 1 StLSG angesehen werden kann, sondern wären dafür der übertretenen Norm zu subsumierende Verhaltensweisen näher zu umschreiben (beispielsweise Worte, Taten, Gesten, etc), die im Sinne des 2 Abs 1 StLSG die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt haben.

 

Da dies nicht erfolgt war und auch die aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nachvollziehbare Verhaltensweise des Berufungswerbers allenfalls unter § 81 Abs 1 SPG zu subsumieren gewesen wäre, war aus den angeführten Erwägungen, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu müssen, wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Anstandsverletzung; Tatumschreibung; Spielfeld; Betreten; Verhaltensweisen
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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