RS UVS Steiermark 2013/06/06 30.9-57/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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Rechtssatz

Betritt eine Privatperson während eines Fußballspieles das Spielfeld bzw. hält sie sich dabei auf dem Spielfeld auf, kann dieses Verhalten nicht als öffentliche Anstandsverletzung im Sinne des § 2 Abs 1 StLSG geahndet werden, sofern keine tatsächlich anstößigen Verhaltensweisen (beispielsweise Worte, Taten, Gesten) hinzukommen und vorgeworfen werden.

Schlagworte
Anstandsverletzung; Tatumschreibung; Spielfeld; Betreten; Verhaltensweisen
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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