Betritt eine Privatperson während eines Fußballspieles das Spielfeld bzw. hält sie sich dabei auf dem Spielfeld auf, kann dieses Verhalten nicht als öffentliche Anstandsverletzung im Sinne des § 2 Abs 1 StLSG geahndet werden, sofern keine tatsächlich anstößigen Verhaltensweisen (beispielsweise Worte, Taten, Gesten) hinzukommen und vorgeworfen werden.