RS UVS Steiermark 2013/06/24 33.12-17/2013

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Rechtssatz

Tatort einer Übertretung des § 7d Abs 1 AVRAG, der verlangt, dass Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich ... die erforderlichen Lohnunterlagen für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereithalten, ist der betreffende Arbeits(Einsatz)ort. Dieser Ort wurde im Berufungsfall innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist mit "Baustelle ?Neubau Fernwärmeleitung'" bezeichnet. Laut Anzeige des Finanzamtes handelte es sich um die "Baustelle ?Neubau Fernwärmeleitung' im Bereich Schloss G. in 8753 F." Der Arbeits(Einsatz)ort ist ein wesentliches Sachverhaltselement und zugleich Tatort im Sinn des § 44a Z 1 VStG und kann nur durch eine topographische Bezeichnung konkret umschrieben werden, denn an diesem Ort hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung, die Lohnunterlagen bereitzuhalten, konkret zu erfüllen. Daher wäre im Berufungsfall die topographische Angabe "Bereich Schloss G. in 8753 F." für die Umschreibung des Tatortes erforderlich gewesen.

Schlagworte
Lohnunterlagen; Bereithaltung; Tatort; Baustelle; Konkretisierung; topographische Bezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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