TE UVS Steiermark 2013/06/24 33.12-17/2013

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Ing. L D, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P K, R, St. Pö, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannfrau von Murtal vom 24.05.2013, GZ: BHJU-15.1-7963/2011, betreffend eine Übertretung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Die erstinstanzliche Behörde warf Herrn Ing. L D, dem nunmehrigen Berufungswerber, mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor:

 

Wie im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes J/Li am 21.07.2011 gegen 11:20 Uhr auf der Baustelle Neubau Fernwärmeleitung, festgestellt wurde, sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Is-E mit Sitz in S Je, Pa, Tschechische Republik, dafür verantwortlich, dass die o.a. Firma, als Dienstgeber von den Herrn Ja Da, geb., Kl Pe, geb., und G M, geb., welche bei der zuvor genannten Firma beschäftigt sind, unterlassen haben, die geforderten Lohnunterlagen gem. § 7i Abs. 2 iVm § 7d AVRAG, bereitzuhalten.

 

Dagegen richtet sich die unter anderem mit der Begründung erhobene Berufung, es fehlten Sachverhaltsfeststellungen.

 

Damit ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht: Die erstinstanzliche Behörde bezeichnete nur den § 7i Abs 2 AVRAG als verletzte Rechtsvorschrift, bei dem es sich um die bei Verhängung der Geldstrafe angewendete Gesetzesbestimmung handelt, ließ aber die eigentliche verletzte Rechtsvorschrift, § 7d Abs 1 AVRAG, außer Betracht, der wie folgt lautet:

 

Arbeitgeber/innen im Sinne der § 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.

 

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommen Tat zu enthalten. Diese ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Dazu gehört auch die Angabe der Tatzeit und des Tatortes. Die relevanten Tathandlungen sind nicht nur mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2000), RZ 924).

 

Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG) bildet die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.11.2011, in der die Tatumschreibung mit jener im Spruch des Straferkenntnisses wörtlich übereinstimmt, die einzige behördliche Verfolgungshandlung. Der Arbeits(einsatz)ort ist darin mit Baustelle Neubau Fernwärmeleitung bezeichnet. Laut Anzeige des Finanzamtes J/Li vom 31.08.2011 handelte es sich beim Arbeits(einsatz)ort um die Baustelle Neubau Fernwärmeleitung im Bereich Schloss Gh in F. Der Arbeits(einsatz)ort ist ein wesentliches Sachverhaltselement, das nur durch eine topographische Bezeichnung konkret umschrieben werden kann, denn an diesem Ort hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung, die Lohnunterlagen bereitzuhalten, konkret zu erfüllen. Im Berufungsfall wäre die Angabe Bereich Schloss Gh in F erforderlich gewesen. Da hinsichtlich dieses wesentlichen Sachverhaltselements Verfolgungsverjährung vorliegt, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Lohnunterlagen; Bereithaltung; Tatort; Baustelle; Konkretisierung; topographische Bezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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