Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er mit einem biodieselbetriebenen Modellflugzeug Eurofighter auf dem von A gepachteten Gelände ?dem Flugsport nachgegangen ist? und dadurch ungebührlichen Lärm verursacht habe, obwohl dies laut Verordnung der Marktgemeinde verboten sei. Da aus der Bestimmung der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der angeführten Marktgemeinde zu entnehmen ist, dass der Verordnungsgeber zwischen dem ?Betrieb? von Modellflugzeugen (§ 1) und dem ?Starten und Landen? von Modellflugzeugen (§ 2) differenziert und aus der oben angeführten Tatumschreibung nicht klar ersichtlich ist, ob dem Berufungswerber damit der unzulässige Betrieb eines Modellflugzeuges oder aber das unzulässige Starten eines Modellflugzeuges angelastet werden sollte, entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG.