TE UVS Steiermark 2012/08/28 30.6-100/2012

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Veröffentlicht am 28.08.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn DI G B, geb. am, vertreten durch Sch Rechtsanwälte GmbH, T, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 10.05.2012, GZ: BHFF-15.1-6496/2010, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma A Ba Management GmbH mit Sitz in W, M, diese sei Käufer und somit Waldeigentümer, folgender Übertretungen des Forstgesetzes 1975 zu verantworten. Die genannte Firma, diese sei Eigentümer und somit Antragsberechtigte für den Antrag auf die Erteilung einer Fällungsbewilligung gemäß § 87 Forstgesetz 1975 - habe vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer - und zwar der Verkäufer der nachfolgende genannten Waldgrundstücke - Übertretungen des Forstgesetzes 1975 begehe, da von der Käuferin A Ba Management GmbH den Verkäufern die Bewirtschaftung der eingelösten Grundflächen bis zum 30.10.2010 gestattet und zugleich laut Kaufvertrag - jeweils Punkt XXIV sonstige Vereinbarungen - aufgetragen worden sei, dass die Schlägerungen des auf den beanspruchten nachgenannten Waldflächen stehenden Holzes bis spätestens 30.03.2010 (E) bzw. 30.10.2010 (Dr. D) zu erfolgen habe. Bei der Begehung der Grundstücke, Grundstücksnummer und (E) bzw. Grundstücksnummer und (Dr. D), alle KG Gw, seien am 01.06.2010 durch den Bezirksförster Ing. Wg H Fällungen nordwestlich der Gemeindestraße von Gw nach L festgestellt worden, die sich über die Grundstücke: und, alle KG Gw, erstrecken würden, wobei ein Ausmaß von ca. 6.250 m2 erreicht werde. Aus der Summe der von den Fällungen betroffenen Grundstücksflächen ergebe sich eine Überschreitung von insgesamt ca. 1.250 m2. Die Verkäufer seien durch die Auflage der Käuferin A vorsätzlich veranlasst worden, auf den genannten Waldgrundstücken Fällungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, obwohl gemäß § 85 Abs 1 lit a Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen (§ 85 Abs 2) auf einer zusammenhängenden Fläche, ab einer Größe von einem halben Hektar, einer Bewilligung der Behörde bedürften. Die gesamte gegenständliche unbefugte Fällung sei im beliegenden Lageplan eingezeichnet.

 

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 7 VStG iVm § 174 Abs 1 lit a Z 30 iVm § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe vom ? 2.000,00 (7 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 05.06.2012 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass die A BMG keine Auflage zur bewilligungslosen Fällung erteilt habe. Zwischen der Unterzeichnung der zivilrechtlichen Vereinbarung durch He und U E am 20.01.2009 und der Frist für allfällige Schlägerungen am 31.03.2010 lägen bereits vor der späteren Aussetzung der Frist mehr als 14 Monate. Zwischen der Unterzeichnung dieser zivilrechtlichen Vereinbarung durch Dr. An D am 19.04.2010 und der Frist für allfällige Schlägerungen am 30.10.2010 lägen vor der späteren Aussetzung der Frist immerhin mehr als 6 Monate. Durch die jeweiligen Waldeigentümer habe in jedem Fall ausreichend Zeit für die Einholung einer Fällungsbewilligung bestanden. Auf eine derartige Verpflichtung sei seitens der A BMG nachweislich mehrfach hingewiesen worden. So sei bereits am 22.09.2010 ein Schreiben an alle Grundeigentümer versandt worden, in welchem auf die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden sei. In diesem Schreiben sei ausdrücklich auf eine allfällige Bewilligungspflicht für Fällungen nach dem Forstgesetz hingewiesen worden.

 

In weiterer Folge erging seitens der entscheidenden Behörde ein Schrieben an die belangte Behörde datiert mit 07.08.2012, mit nachfolgenden auszugweise wiedergegebenen Inhalt:

Es wird nunmehr seitens der entscheidenden Behörde darauf verwiesen, dass für eine vorsätzliche Anstiftung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, dass der Berufungswerber nicht nur eine bewilligungspflichtige Fällung vorsätzlich veranlassen wollte, sondern dass die Fällung auch in einem gar nicht mehr bewilligungsfähigen Zeitraum durchgeführt werden sollte oder erkennbar gar nicht mehr bewilligungsfähig war.

 

Jedoch finden sich in den genannten Straferkenntnissen nur die Zeiträume, bis wann die Verkäufer die Schlägerungen durchzuführen hatten (bis 30.03.2010 E bzw. bis 30.10.2010 Dr. D). Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht nicht hervor, dass die Einholung einer Bewilligung für die A erkennbar möglich gewesen wäre. Gleichfalls sind die im Akt ersichtlichen Verträge (Übereinkommen) nicht unterschrieben. In diesem Sinne fehlt in den Straferkenntnissen jeder Hinweis, zu welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag abgeschlossen wurde (Tatzeit!). Sollte sich ein solcher unterschriebener Kaufvertrag (wie von der Behörde gemeint) im Akt befinden, möge darauf hingewiesen werden. Im Weiteren gibt es sogar Informationen in den erstinstanzlichen Akten, dass die Grundeigentümer von der A auf die Einholung einer Bewilligung vor Fällung im Sinne des § 85 ForstG hingewiesen wurden. Dies spricht gegen eine vorsätzliche Anstiftung, die Schlägerungen ohne Bewilligung durchzuführen.

 

Daher werden die erstinstanzlichen Akten mit dem Ersuchen retourniert, die gestellten Fragen zu beantworten und die entsprechenden Aktenteile (schriftlich unterfertigte Kaufverträge mit Punkt XXIV behördlich nachzureichen. Ergänzend ergeht der Hinweis, dass eine Abänderung, auf welche Weise die Anstiftung erfolgt sei, eine unzulässige Auswechslung von Tatbestandsmerkmalen wäre, zumal die Verfolgungsverjährungsfrist (Zustandsdelikt) bereits abgelaufen ist. Die Anstiftung müsste daher durch Vertragspunkt XXIV stattgefunden haben, der tatzeitlich zu konkretisieren wäre.

 

Schließlich setzt eine Anstiftung nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der deliktische Wille vom unmittelbaren Täter gemacht und dieser nicht nur im bereits vorhandenden deliktischen Willen bestärkt wird. Es wäre daher bekannt zu geben, ob erst der betreffende vertragliche Passus Punkt XXIV die unmittelbaren Täter zum Entschluss brachte, die Fällung ohne Bewilligung durchzuführen und ob dies auch der A bekannt gegeben wurde. Die langen eingeräumten Fristen sprechen eher dagegen.

 

Mit E-Mail vom 10.08.2012 gab die belangte Behörde bekannt, dass keine von DI Wal oder DI B unterfertigten Verträge vorgefunden werden konnten. Eine weitere Stellungnahme wird nicht abgegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

 

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Mit Schreiben der A vom 22.09.2009 erging eine wichtige Information an alle Grundeigentümer betreffend die Schlägerung des Baumbestandes im Trassenbereich der S (S F Schnellstraße, Abschnitt R-Do, Schlägerungen im Trassenbereich). Dieses Schreiben nahm Bezug auf das mit den Grundstückseigentümer abzuschließende Grundeinlöse-Übereinkommen und wurde mitgeteilt, dass bei Schlägerungen vor Vorliegen des rechtskräftigten UVP-Bescheides unbedingt die Bestimmungen des § 174 Abs 1 Forstgesetz einzuhalten sind. Es wurde darauf verwiesen, dass das Forstgesetz zwischen Bewilligungspflichten (§ 85 Forstgesetz) und freien (§ 86 Forstgesetz) Fällungen unterscheidet. Ein Kriterium, wodurch die Bewilligungspflicht ausgelöst wird, ist die Größe des Kahlhiebes bzw. der diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einem halben Hektar (unabhängig von den Grundstücksgrenzen). Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass jede bewilligungspflichtige Fällung der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, wenn sie vor Rechtskraft des UVP-Bescheides vorgenommen wird, bedarf. Dafür ist ein Antrag gemäß § 87 Forstgesetz zu stellen, dem nach Durchführung einer Erhebung durch das zuständige Forstaufsichtsorgan eine Fällungsbewilligung folgt, sollten die Bestimmungen des Forstgesetzes nicht entgegenstehen. Das Nichtbeachten dieser Vorgangsweise stellt einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar, der von der Forstbehörde geahndet wird. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass mit einer Bescheidausstellung nicht vor Anfang 2010 gerechnet wird, der Termin für die Fällung des Baumbestandes unter Punkt XXIV des Grundeinlöse-Übereinkommens im Zuge der laufenden Grundeinlöse wurde daher mit 30.10.2010 neu festgesetzt.

 

In dem im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Übereinkommen, abgeschlossen zwischen Dr. An D, geb. am (Verkäufer) und der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (A), diese vertreten durch die A Ba Management GmbH (Käuferin), scheint unter Punkt XXIV, Sonstige Vereinbarungen wie folgt auf:

Dem/Der Verkäufer/in wird die Bewirtschaftung der eingelösten Grundflächen bis zum Beginn der Bauarbeiten bzw. vorausgehend notwendiger Vorarbeiten gestattet, längstens jedoch bis zum 30.10.2010. Die Schlägerung des auf dem beanspruchten Waldflächen stehenden Holzes hat bis 30.10.2010 zu erfolgen.

Dieses Übereinkommen (Kopie?) wurde nicht unterschrieben.

 

Laut Berufungsvorbringen erfolgte die Unterzeichnung dieser zivilrechtlichen Vereinbarung durch Dr. An D am 19.04.2010.

 

Laut Berufungsvorbringen erfolgte die Unterzeichnung der zivilrechtlichen Vereinbarung durch He und U E am 20.01.2009 (Frist für die Schlägerung des auf den beanspruchten nachgenannten Waldflächen stehenden Holzes bis spätestens 30.03.2010 laut Straferkenntnis).

 

Entsprechend des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wurde bei der Begehung der Grundstücke, Grundstücksnummer und (E) bzw. Grundstücksnummer und (Dr. D), alle KG Gw, am 01.06.2010 durch den Bezirksförster Ing. Wg H, Fällungen nordwestlich der Gemeindestraße von Gw nach L festgestellt, die sich über die Grundstücke und, alle KG Gw, erstrecken, wobei ein Ausmaß von ca. 6.250 m2 erreicht wird. Aus der Summe der von den Fällungen betroffenen Grundstücksflächen ergibt sich eine Überschreitung von insgesamt 1.250 m2 (Übertretung des § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz).

 

Laut einer Stellungnahme des Forstreferates der Bezirkshauptmannschaft Hab vom 11.03.2011, hat Herr He E seitens der Fa F angegeben, dass die Fällungen in der ersten Aprilhälfte 2010 durchgeführt wurden.

 

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass sich obiger Sachverhalt auf Grund des Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes sowie des Berufungsvorbringens ergibt.

 

Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

 

§ 85 Abs 1 Forstgesetz:

Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

a)

Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,

b)

Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,

c)

Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Abs 3) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.

 

§87 Abs 1 Forstgesetz:

Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtniessung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.

 

§ 174 Abs 1 lit a Z 30 Forstgesetz:

Wer Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs 1 durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

§ 7 VStG:

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber - wie ausgeführt - in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma A Ba Management GmbH mit Sitz in W, M, diese sei Käufer und somit Waldeigentümer, zur Last gelegt, die genannte Firma habe vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer - und zwar der Verkäufer der nachfolgend genannten Waldgrundstücke - Übertretungen des Forstgesetzes begehen, da von der Käuferin A Ba Management GmbH den Verkäufern die Bewirtschaftung der eingelösten Grundflächen bis zum 30.10.2010 gestattet und zugleich laut Kaufvertrag - jeweils Punkt XXIV sonstige Vereinbarungen - aufgetragen worden sei, dass die Schlägerungen des auf den beanspruchten nachgenannten Waldflächen stehenden Holzes bis spätestens 30.03.2010 (E) bzw. 30.10.2010 (Dr. D) zu erfolgen habe.

 

Anstiftung und Beihilfe ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, dass der übertretenen Vorschrift entspricht. Eine strafbare Anstiftung erfordert eine bewusste Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder in seinem Verhalten bestärkt hat. Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhaltens des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird.

 

Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Verhalten würde nur dann eine Anstiftung im Sinne des § 7 VStG darstellen, wenn die A die jeweiligen Grundeigentümer vorsätzlich zur Durchführung einer Fällung ohne Bewilligung angestiftet hätte. Es müsste daher zum Zeitpunkt der Anstiftung der Wille des jeweiligen Grundeigentümers geweckt worden sein, die Fällung ohne entsprechende Bewilligung durchzuführen (zB. Schlägerung in einem extrem knappen Zeitraum, in dem eine Bewilligung gar nicht eingeholt hätte werden können oder wenn die Fällung gar nicht bewilligungsfähig wäre). Daher hätte im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die genaue Tatzeit und die Frage, wie die Anstiftung konkret erfolgt ist, enthalten sein müssen (zB. Datum des Vertragsanbotes oder Datum der Unterschrift des Vertrages, dem entsprochen wurde und Wiedergabe der Einvernahme des unmittelbaren Täters, wonach er durch die als Anstiftung gewertete Handlung erst den Entschluss gefasst hat, eine Fällung ohne Bewilligung durchzuführen).

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt dies nicht erkennen. Dagegen befinden sich Unterlagen im erstinstanzlichen Akt, wonach eine Belehrung durch die A BMG über die Bewilligungspflicht einer Fällung erfolgte. Im Vertragsentwurf (nicht unterfertigt) sind Fristen für die Durchführung der Schlägerungen enthalten, die zumindest einige Monate betragen. Dies spricht gegen die vorsätzliche Veranlassung einer unbewilligten Fällung.

 

Dass eine Fällung dieser Größe nicht bewilligungsfähig wäre bzw. generell verboten wäre, ist nicht aktenkundig.

 

Eine Abänderung, auf welche Art und Weise die Anstiftung erfolgte, wäre jedenfalls eine unzulässige Abänderung von Tatbestandsmerkmalen. In diesem Sinne ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich die Art und Weise der Anstiftung zu präzisieren, zumal die Anstiftung ein Zustands- und kein Dauerdelikt ist und mit dem konkreten Zeitpunkt der vorsätzlichen Veranlassung begangen wird.

 

Es war somit ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung zu verfügen.

Schlagworte
Fällung; Bewilligungspflicht; Anstiftung; Entschluss; Tatzeit; Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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