Die Tatumschreibung einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO 1960 erfordert im Sinne des Konkretisierungsgebotes nach § 44a VStG die Angaben, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, soweit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist.