RS UVS Steiermark 2012/06/29 30.8-23/2011

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Rechtssatz

Gemäß § 57 Abs 2 RAO ist strafbar, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt. Für den Rechtsanwaltsberuf ist wesentlich und typisch, dass er neben der rechtlichen Beratung der Klienten auch deren Vertretung im weitesten Ausmaß erfasst, das denkbar ist (VwGH 16.5.2000, 94/14/0105, und andere). Nach dem Spruch des Straferkenntnisses wurden im Rahmen einer Bürgerinitiative gegen ein Großprojekt folgende Tätigkeiten angeboten: "Umfassende strategische und taktische Beratung, Hilfestellung bei der Koordination aller Kräfte auf Ihrer Seite, akribisches Bearbeiten sämtlicher vorliegender Gutachten und Schriftstücke, Mithilfe bei der Auswahl geeigneter Sachverständiger, sollte deren Einsatz als sinnvoll erachtet werden, enge Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt, der für Sie tätig ist mit dem Ziel, fachlich bestens aufbereitete Argumente für seine juristische Arbeit zu liefern". Jedoch geht aus dieser Umschreibung nicht zwingend hervor, dass mit diesen Tätigkeiten auch rechtsrelevante Vertretungshandlungen im Namen und im Interesse eines Klienten gegenüber Dritten angeboten wurden, zumal der Berufungswerber keine (aktenkundige) Zustellvollmacht für seine Klienten erworben hatte. Daher enthielt der Tatvorhalt keine Tätigkeiten, die den Rechtsanwälten vorbehalten sind.

Schlagworte
Rechtsanwaltsordnung; Vertretung; Anbieten; Beratung; Hilfestellung; vorbehaltene Tätigkeit; Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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