Sowohl aus § 1 Abs. 1 K-PStG als auch aus § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ergibt sich, dass das Tatbestandselement ?mehrspuriges? Kraftfahrzeug essentieller Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses sein muss. Die Gebührenpflicht nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtgesetz und der Klagenfurter Parkgebührenverordnung gilt nur für mehrspurige, nicht hingegen für einspurige Kraftfahrzeuge, weshalb dem Tatbestandsmerkmal ?mehrspurig? entscheidende Bedeutung bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zukommt.