TE UVS Steiermark 2011/07/19 30.19-37/2011

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Veröffentlicht am 19.07.2011
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn R K, geb. am, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 21.04.2011, GZ.: BHDL-15.1-9377/2010, wie folgt entschieden:

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1.) wird dem Grunde und der Höhe nach abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 60,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Berufung gegen Spruchpunkte 2.) und 3.) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24 und 45 Abs 1 Z 2 erster Fall und Z 3 (3. Übertretung) Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)

Text

Mit Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K zur Last gelegt, vor dem 06.10.2010 auf dem Gehege in F L, S, Eingriffe zur Veränderung der phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren gedient hätten, vorgenommen zu haben, obwohl dies verboten sei. Er hätte zwei Hirschen im Gehege das Geweih abgesägt.

Dadurch hätte er die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 Z 1 TSchG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von ? 300,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Mit Übertretung 2.) wurde ihm vorgehalten, die Wildtierhaltung nicht im Sinne des § 25 Abs 1 TSchG angezeigt zu haben. Eine solche Anzeige sei zumindest bis 16.11.2010 unterblieben. Die Wildtierhaltung sei von der Amtsärztin am 06.10.2010 festgestellt worden.

Infolge der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 25 TSchG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von ? 150,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Mit Übertretung 3.) wurde ihm zur Last gelegt, am 06.10.2010 im Gehege in der S, F L, kein weibliches Tier gehalten zu haben, obwohl gemäß Anlage 8 Punkt 1 der 1. Tierhaltungsverordnung die Zuchtgruppe mindestens aus einem männlichen und drei weiblichen Zuchttieren bestehen müsse.

Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von ? 150,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Die Behörde erwog dazu, dass der Berufungswerber im Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 02.03.2011 die Wildtierhaltung angezeigt habe. Aus dieser Anzeige sei ersichtlich, dass er auf dem genau bezeichneten Grundstücken in der KG Sch, Gemeinde F im Ausmaß von 2,4 ha, Wildtiere halten werde. In dieser Anzeige sei ausgeführt, dass 12 Stück Rotwild zum Zwecke der Fleischproduktion gehalten würden. Bei der Strafbemessung hinsichtlich Übertretung 2.) sei diese Anzeige berücksichtigt worden. Betreffend Übertretung 1.) wurde auf die tierärztliche Stellungnahme von Frau Dr. M-Ku verwiesen, aus der eindeutig hervorgehe, dass eine generelle Enthornung von Hirschen als Managementmaßnahme, zur Ermöglichung der Haltung von vielen gleichrangigen Hirschen auf engem Raum aus Tierschutzgründen abzulehnen sei. Eine Bestätigung darüber, dass das Absetzen von Geweihen tierärztlich indiziert gewesen wäre, sei nicht vorgelegt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Haltung der Tiere, die im Durchschnitt ca. 6 - 8 Monate am verfahrensgegenständlichen Standort gehalten würden, bei ausschließlich gleichgeschlechtlicher Haltung die Funktionskreise der Fortpflanzung, des Sozialverhaltens bzw. Bedarfsdeckung hinsichtlich des Sexualverhaltens gestört würden.

Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen wurde strafbemessend festgehalten, dass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorlägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien nach Maßgabe dessen Angaben berücksichtigt worden.

 

Gegen diese Entscheidung hat Herr K rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt, dass er nicht verstehe, weshalb er für das Absägen der Geweihe bestraft werde, er habe es nicht selbst, sondern durch den Tierarzt Dr. T vornehmen lassen. Nur zwei der Tiere hätten gerauft, weshalb dann bei diesen beiden die Geweihe aus Sicherungsmaßnahmen abgesägt worden seien.

Auch in der Gemeinde Fr habe er ein Gatter und habe er dort in der Brunftzeit einen toten Hirsch aufgefunden. Dort befänden sich sicherlich 30 Stück weibliche Tiere und auch 15 erwachsene männliche Hirsche.

Auch die 2. Übertretung habe er nicht begangen, da er die Wildtierhaltung angezeigt habe. Er habe, bevor er das Wildgatter in der S errichtet hätte, sich bei mehreren Stellen erkundigt. Er sei beim Amtstierarzt Dr. U und bei Dr. A vom Gewerbereferat gewesen. Dieser hätte gemeint: Was ich noch anmelden soll. Mit der neuen Amtstierärztin Dr. P habe er dann vereinbart, dass er eine Anzeige bei der Behörde gemäß § 25 TSchG mache, diese habe er am 02.03.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft erstattet.

 

Am 07.07.2011 wurde eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber wurde befragt. Die Tierschutzombudsfrau Dr. Fi-Kc hat als mitbeteiligte Partei teilgenommen; Mag. St T wurde als Zeuge einvernommen.

 

Von nachstehendem verfahrenswesentlichem Sachverhalt ist auszugehen:

 

Der Berufungswerber betreibt einen Handel mit Lebendwild. Er ist seit 1997 Inhaber der Gewerbe Handelsgewerbe und Handelsagenten, Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Omnibussen, Betrieb des Mietwagengewerbes mit zwei Omnibussen) sowie grenzüberschreitender Güterverkehr. Letztere wurde mit Wirksamkeit 11.06.2003 ruhend gemeldet. R K ist auch Inhaber einer Tiertransportgenehmigung, gültig für alle Beförderungen, einschließlich langer Beförderungen, befristet bis 2013 und begrenzt auf die Tierarten: Rotwild, Damwild, Schwarzwild, Steinwild, Gamswild, Muffelwild, Sikawild, Davidshirsch, Wapitiwild, Maralwild, Dubovskyhirsch, Manjurai-Schaf, Bisson, Wisent-, Rehwild, Federwild.

 

Der Berufungswerber ist Pächter eines Wildgeheges in Fr, das seit bereits 30 Jahren besteht. Dort werden Rotwild und davon getrennt Mufflon gehalten. Das Rotwildgatter ist etwa 8 ha groß. In diesem Gatter wird das Rotwild gezüchtet.

 

Seit dem Jahr 2009 betreibt Herr K am Standort S - es handelt sich um eine einheitliche Anlage - eine Wildtierhaltung. Im April 2010 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg das Ansuchen um eine Quarantäne-, Verlade- und Behandlungseinrichtung für Rot-, Dam- und Muffelwild auf Grundstück der KG Sch (Adresse S, F). Diese Einrichtung sollte einen Stall, welche als Wildsammelstelle bezeichnet wurde, umfassen, der in 10 Boxen unterteilt ist. Dieser Antrag wurde vom Bezirkshauptmann von Deutschlandsberg mit Bescheid vom 22.09.2010, GZ: 8.2K4/2010 zurückgewiesen und vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark als Rechtsmittelbehörde mit Bescheid vom 23.03.2011, GZ: UVS 41.10-11/2010-5 abgewiesen.

 

Im Juli 2008 hat Herr K bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vorgesprochen und einen Antrag auf Genehmigung der Wildtierhaltung nach den Bestimmungen des Betriebsanlagenrechtes der Gewerbeordnung eingebracht. Nach Rücksprache mit dem Leiter des Anlagenreferates teilte der zuständige Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dem Berufungswerber mit, dass die gegenständliche Angelegenheit keinen Tatbestand nach den einschlägigen betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung darstelle und sohin bewilligungsfrei sei.

 

Der Berufungswerber verbrachte von seinem Zuchtgehege in Fr, Rotwild, in erster Linie männliche Tiere, in der Regel in der Zahl von 3 - 7, in das Wildgehege in die S. Dort verblieben die Tiere ca. 6 - 7 Monate, bis sie dann von dort aus verkauft wurden.

 

Am 06.10.2010 wurden im Gehege in der S ausschließlich männliche Tiere gehalten. Zwischen zwei Hirschen kam es, offensichtlich aufgrund des Altersunterschiedes, immer wieder zu Raufereien und Rangeleien. Der Berufungswerber kontaktierte aus diesem Grunde seinen Betreuungstierarzt Mag. T, welcher in der Folge vor Ort kam, die beiden Hirsche narkotisierte und gemeinsam mit dem Berufungswerber deren Geweihe absägte. Eine Rückführung eines der beiden Hirsche in das Gehege in Fr wäre, da eine Wiedereingliederung in die Gruppe in der Brunftzeit nicht möglich ist, nicht zielführend gewesen. Tierarzt Mag. T sah keine andere Möglichkeit der Bereinigung dieser Rangelei.

 

Auch derzeit werden im Gehege in der S ausschließlich männliche Tiere, und zwar 9 Stück gehalten.

 

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig, insbesondere stützen sich die Feststellungen auf die Anzeige der Amtstierärztin Dr. H M-Ku, aufgrund deren Feststellungen vom 06.10.2010, die Ausführungen des Berufungswerbers selbst sowie der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 07.07.2011, der im Akt aufliegenden Anzeige der Wildtierhaltung vom 02.03.2011, dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23.03.2011, GZ: UVS 41.10-11/2010-5, auf den Bezug genommen wurde sowie hinsichtlich Übertretung 1.) die mit dem Berufungswerber übereinstimmenden Angaben des Mag. T, der als Zeuge befragt wurde. Der Berufungswerber hat insbesondere Auskunft gegeben über seine Gewerbeberechtigungen, die Transportgenehmigung, die Praxis des Handels mit den Wildtieren und bestätigt, dass am 06.10.2010 kein weibliches Tier am Standort S gehalten wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 7 Abs 1 und Abs 2 TSchG:

Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

1.

Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,

2.

das Kupieren des Schwanzes,

3.

das Kupieren der Ohren,

4.

das Durchtrennen der Stimmbänder,

5.

das Entfernen der Krallen und Zähne,

6.

das Kupieren des Schnabels.

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet

1.

zur Verhütung der Fortpflanzung oder

2.

wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 festzulegen.

 

Das Absägen eines Geweihes an einem Wildtier, stellt einen Eingriff am Tier zur Veränderung des phänotyischen Erscheinungsbildes dar. Derartige Eintritte sind, gemäß der zitierten Bestimmung des § 7 Abs 1 Tierschutzgesetz verboten. Das Vorliegen eines therapeutischen und diagnostischen Zieles wurde weder behauptet, noch liegt tatsächlich vor, ebenso wenig die Notwendigkeit einer fachgerechten Kennzeichnung. Ausnahmen von diesem generellen Verbot sind in § 7 Abs 2 leg cit statuiert und ist gemäß § 7 Abs 2 Z 2 der Eingriff zulässig, wenn dies zum Schutz des Tieres oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Welche Eingriffe zulässig sind, ist in der Verordnung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz festzulegen. Aus der 1. Tierhaltungsverordnung, welche auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassen wurde, ergibt sich, dass nur die in den Anlagen 1 - 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden dürfen (1. Tierhaltungsverordnung, § 4). Für Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirschen sind die Mindestanforderungen in der Anlage 8 festgelegt. Da in dieser Anlage keine Eingriffe festgelegt werden, ist jedweder Eingriff, an der in der Anlage 8 der 1. Tierhaltungsverordnung unterliegenden Wildtieren verboten.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Es genügt daher gemäß § 5 VStG, da die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Selbst die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (§ 5 Abs 2 VStG). Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann daher nur dann als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs 2 VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

 

Bei der Einhaltung der einem obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Der Berufungswerber hätte sich an geeigneter Stelle, d. h. bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, ob der rechtlich zulässigen Eingriffe Erkundigungen einholen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er das Risiko dieses Irrtums selbst zu tragen.

 

Zu Übertretung 2.):

 

§ 25 Abs 1 und Abs 2 TSchG:

Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.

(2) Einer Anzeige nach Abs 1 bedürfen nicht:

1.

Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, unterliegen,

2.

Zoos,

3.

Tierheime,

4.

die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.

 

§ 31 Abs 1 TSchG:

Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23.

 

Die Anzeige gemäß § 25 TSchG hatte im Gegenstande nicht zu erfolgen. Bei den verfahrensgegenständlichen Tieren handelt es sich weder um solche, an die besondere Ansprüche an die Haltung zu stellen sind, da die in der bezughabenden 2. Tierhalteverordnung, gestützt auf § 25 Abs 1 und Abs 3 Tierschutzgesetz nicht angeführt sind, noch um Schalenwild zur Fleischproduktion. Der Berufungswerber betreibt am verfahrensgegenständlichen Standort vielmehr einen Handel mit Lebendwild, in dem er die dort gehaltenen Tiere verkauft. Für diesen Handel verfügt er auch über eine entsprechende Gewerbeberechtigung. Gemäß § 31 Abs 1 TSchG bedarf es für diese Haltung der Tiere einer Bewilligung nach § 23 TSchG. Dies jedoch wurde dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nie vorgehalten.

 

Da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Zu Übertretung 3.):

 

Gemäß Anlage 8 Punkt 1. der 1. Tierhaltungsverordnung, welche die Mindestanforderung für die Haltung von Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirschen regelt, muss die Haltung in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und drei weiblichen Zuchttieren bestehen. Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der Berufungswerber auf dem Standort S einen Handel mit Lebendwild betreibt. Die Zucht der Tiere, mit welchen er handelt, erfolgt auf dem Standort im Fr. Es ergibt sich sohin, dass auf dem Standort S keine Zuchtgruppe gehalten wird, weshalb das Fehlen weiblicher Tiere nach dieser Bestimmung nicht sanktioniert ist. Die Haltung von ausschließlich männlichen Tieren über einen Zeitraum von 6 oder 7 Monaten ist deren physiologischen, ethologischen Bedürfnissen nicht angemessen und stört die Haltung deren Körperfunktion und deren Verhalten. Es widerspricht sohin diese Haltung den allgemeinen Grundsätzen der Tierhaltung. Dies wurde dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährung nicht vorgehalten und ist es der Berufungsbehörde verwehrt, aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung den Spruch dahingehend zu korrigieren.

 

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 38 Abs 3 TSchG:

Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu ? 3.750,00, im Wiederholungsfall bis zu 7.500,00 zu bestrafen.

 

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von ? 300,00, ist bei dem dargelegten Strafrahmen jedenfalls schuld- und tatangemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie die Behörde erster Instanz zu Recht wertete, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen. Dass die von der Behörde erster Instanz berücksichtigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unrichtig wären, wurde nicht dargetan, sodass auch die Berufungsbehörde davon ausgeht.

 

Die Kostenvorschreibung zu Spruchpunkt 1.) stützt sich auf die Bestimmung des § 64 Abs 1 und 2 VStG. Dieser Bestimmung zufolge ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis  bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit ? 1,50 zu bemessen.

 

Da die Berufung gegen Spruchpunkt 2.) und 3.) Erfolg hatte, waren gemäß § 65 VStG für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Schlagworte
Eingriffe; Wildtier; Verbot; Geweih; absägen; phänotypisch; Erscheinungsbild; Tiere; Haltung; gewerbliche Tätigkeit; Bewilligung; Zuchtgruppe; Bedürfnisse; physiologische; ethologische; Körperfunktionen; Verhalten; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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