Gemäß Anlage 8 Punkt 1. der 1. Tierhaltungsverordnung, welche die Mindestanforderungen für die Haltung von Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirschen regelt, muss die Haltung in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und drei weiblichen Zuchttieren bestehen. Jedoch betrieb der Berufungswerber auf dem tatörtlichen Standort einen Handel mit Lebendwild, da er die Zucht dieser Tiere an einem anderen Standort durchführte. Somit wurde auf dem gegenständlichen Standort keine Zuchtgruppe gehalten, weshalb das Fehlen weiblicher Tiere nicht nach der oben zitierten Bestimmung pönalisiert ist. Allerdings ist die Haltung von ausschließlich männlichen Tieren über einen Zeitraum von 6 oder 7 Monaten entgegen § 13 Abs 2 TSchG nicht deren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen, auch stört sie entgegen § 13 Abs 3 TSchG deren Körperfunktion und Verhalten. Somit widersprach diese Haltung zwar den in den angeführten Bestimmungen festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Tierhaltung, was jedoch aus dem Vorhalt, dass die Zuchtgruppe mindestens aus einem männlichen und drei weiblichen Tieren hätte bestehen müssen, noch nicht hervorgeht. Eine Tatauswechslung durch den UVS war daher nicht möglich.