RS UVS Steiermark 2011/04/01 30.4-78/2010

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Veröffentlicht am 01.04.2011
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Rechtssatz

Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder die Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Jedoch ergibt sich aus den vorgehaltenen Tatsachen, dass sich eine Hündin am 15.02.2010 um 16.30 Uhr im Bereich des Hauptplatzes von L. und ein anderer Hund am 15.4.2010 um 18.00 Uhr auf einer Gemeindestraße vor einem bestimmten Haus aufgehalten hätten, noch nicht das wesentliche Tatbestandsmerkmal im Sinne des 44a Z 1 VStG, dass dadurch dritte Personen gefährdet oder unzumutbar belästigt worden wären. Vielmehr hätte geprüft werden sollen, ob eine Übertretung des Leinen- oder Maulkorbzwanges nach § 3 b Abs 3 StLSG vorlag, da eine diesbezügliche Abänderung des jeweiligen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde eine unzulässige Auswechslung der Tat wäre.

Schlagworte
Hunde; Haltung; unzumutbare Belästigung; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmal; Auswechslung der Tat
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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