Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine auf §29a VStG gestützte Abtretung kann nur durch die zuständige Behörde erfolgen. Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt einer Abtretung gemäß §29a VStG durch die Tatortbehörde nicht mehr im Sprengel der Behörde, an die abgetreten wurde, wohnhaft, dann ist nicht mit einer direkten Weiterleitung (abermalige Abtretung gemäß §29a VStG), sondern einer Rückabtretung an die Tatortbehörde vorzugehen. mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.1993 wurde der Berufungswerber (Bw) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, K-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 7.10.1993 um 15.39 Uhr gestanden sei (Delikt: vorschriftswidriges Halten). Diese Aufforderung wu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §17 Abs1 bis 3 iVm §29 Abs1 Z1 des NÖ Tierzuchtförderungsgesetzes 1975, LGBl Nr 6.300-3, eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Zeit: vom 15.6.1993 bis 31.10.1993 Ort: H*********, B*******, W*******, T*********, E*****, S****************... mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ist es nicht entscheidend, ob die Einzelhandlungen mit dem örtlichen Bereich nur einer oder mit dem örtlichen Bereichen mehrerer politischen Bezirke verknüpft sind. Aufgrund der vorliegenden Tateinheit war die Bezirkshauptmannschaft A auch zur Entscheidung über die zum Verwaltungsbezirk B gehörenden Gemeinden zuständig und eine diesbezügliche Abtretung gemäß §29a VStG entbehrlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach erfolgter Abtretung gemäß § 29a VStG ist eine Rückübertragung des Strafverfahrens nicht mehr zulässig, weil mit der Übertragung die Zuständigkeit der delegierenden Behörde endgültig erlischt. Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am 25.05.1992 um 03.40 Uhr im Unfallkrankenhaus W N als Lenker des PKW ** *** Z die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl er das Fahrzeug am 25.05.1992 gelenkt hat und vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens setzt voraus, daß gegen den Beschuldigten bereits ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Liegt keine Anzeige einer Verwaltungsübertretung vor, dann ist diesem Erfordernis nicht entsprochen. mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige der Österreichischen Bundesforste, Forstverwaltung Zell am Ziller, vom 25.08.1993 wurde dem Berufungswerber im erstergangenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 1993 mit dem PKW Subaru 1800 4 WD, Farbe blau -metallic, ohne amtliches Kennzeichen, unbefugt die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße "Wiesenhof" und "Hauserbergweg", KG Mayrhofen, befahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §174 Abs4 litb Z1 Forstgesetz 197... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. September 1992, Zl MBA *********/92, wurde von der Fortführung des gegen Frau S S wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG 1991 abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat sei nicht erwiesen worden. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung des La... mehr lesen...
Rechtssatz: Die örtliche Zuständigkeit kann nur durch die zuständige Behörde übertragen werden. Überträgt die nach dem Tatort zuständige Behörde das Verfahren an eine sachlich unzuständige Behörde am Wohnsitz des Beschuldigten und leitet diese den Verfahrensakt an die sachlich zuständige Behörde weiter, dann wird dadurch nicht die Zuständigkeit nach §29a VStG begründet. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Tatort nicht in deren örtlichem Wirkungsbereich gelegen, so hat die Wohnsitzbehörde das Strafverfahren nicht selbst zu führen, sondern die Anzeige des für sie tätig gewordenen Meldungslegers an die örtlich zuständige Behörde abzutreten, wobei aber eine dennoch vorgenommene behördliche Handlung - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VStG - den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmt. Der Tatortbehörde steht es in der Folge jedoch frei, wiederum eine Abtretu... mehr lesen...
Rechtssatz: In Angelegenheiten der Landesverwaltung darf das Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden. Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach der StVO können nur innerhalb desselben Bundeslandes an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten werden, zumal in Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art 11 B-VG die Vollzugskompetenz den Ländern zukommt (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit der bescheider... mehr lesen...
Rechtssatz: § 29a VStG bietet keine Möglichkeit, das Berufungsverfahren an jenen UVS zu übertragen, in dessen Sprengel der Berufungswerber seinen Wohnsitz hat. Herabsetzung der Geldstrafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h von 6.000 S auf 4.000 S wegen Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und jener Milderungsgründe, daß die Tat aus achtenswerten Beweggründen und vor Vollendung des 21. Lebensjahres begang... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 29a VStG gestützten Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens richtet sich nicht danach, ob im nach Übertragung durchgeführten Verfahren tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung erzielt wurde, sondern danach, ob die übertragende Behörde im Zeitpunkt ihres Vorgehens nach der angeführten Gesetzesstelle begründeter Auffassung sein konnte, durch die Übertragung des Verfahrens an eine andere Behörde werde der ange... mehr lesen...
Nach Auswertung einer Radarmessung am Tatort W N , P******** Straße nächst L*******gasse war der Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten KFZ verdächtig, am 5.2.1992 um 16,42 Uhr bei der Fahrt Richtung stadtauswärts die gemäß §52 Z10a StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. Die aufgrund des Kennzeichens erstattete Anzeige hat das Strafamt der Bundespolizeidirektion (BPD) xx (xx) am 11.3.1992 der BPD yy (yy) weitergeleitet. Diese hat sich offensicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Abtretung des Verfahrens gemäß §29a VStG hat zur Voraussetzung, daß der Beschuldigte bereits feststeht. mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt die erste Instanz zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache wahr und wurde ihr auch nicht gemäß § 29a VStG die Zuständigkeit rechtsförmlich übertragen, ist der erstinstanzliche Bescheid von Amts wegen wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zuständigkeit der nach § 29a VStG delegierten Verwaltungsstrafbehörde ist unter anderem, daß die Übertragung - es handelt sich um eine Verfahrensanordnung - durch die zuständige Behörde (gegenständlich durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt und nicht durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land) erfolgt. Da die Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist das angefochtene Straferkenntnis... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber gemäß §103 Abs3 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers (B-, W- und PgesmbH) des PKW Kennzeichen ** ***M trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung des Bundespolizeikommissariates **10 W*** vom 12.03.1991 keine Auskunft darüber erteilt, welche Person zuletzt vor dem 10.12.1990 um 13,50 Uhr in W*** *, auf der A*******straß... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die nach §29a VStG delegierte Behörde Verfahrensschritte (Verfolgungshandlung) gesetzt, dann ist eine weitere Abtretung nicht mehr möglich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das erstinstanzliche Straferkenntnis von einer anderen Behörde erlassen als jener, in deren örtlichem Bereich sich die Verweigerung der Blutabnahme nach einem Verkehrsunfall ereignete, so ist, wenn keine förmliche Abtretung des Verfahrens nach § 29a VStG erfolgte, die das Straferkenntnis erlassene Behörde örtlich unzuständig und hat der Unabhängige Verwaltungssenat diese Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und den Bescheid erster Instanz aufzuheben. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K K wegen Übertretung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 35.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Wochen) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GesmbH in B dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft auf dem G... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung eines Strafverfahrens nach § 29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Die angestrebte Rechtsfolge tritt nur ein, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abtretung des Strafverfahrens auch tatsächlich im Sprengel der Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als im Sinne des §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A H GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 2. und 3. April 1991 in P und H und am 12. Juni 1991 in den Gemeinden S, K und F mit freien Mitarbeitern eine Werbeaktion für den Verein "Österreichische R, Landesgruppe NÖ" durchgeführt habe, wobei sich die geworbenen Fördermitglieder in der Beitrittserklärung verpflichtet... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 6.11.1991 wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, §101 lita KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 von S 4.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet im wesentlichen: "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W K GesmbH, somit als verantwortlicher Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 19.09.1991 gegen 16,00 Uh... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Selbst dann, wenn sich die Erwartung einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens durch die Übertragung in der Folge nicht bewahrheitet haben mag, ändert es nichts daran, daß ursprünglich diese Erwartung gerechtfertigt war. Der Anknüpfung... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn R V vorgeworfen, am 6. April 1991 um 21,00 Uhr im Messegelände-Vergnügungspark in xx, J Wstraße die verbotenen Spielautomaten "1942", "Cabal 88", "Ikari 86", "Operation Wolf", "Wrestle War 89", "Shooting Master 85" und "Doublo Dragon 87" aufgestellt und in Betrieb genommen zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort iSd § 103 Abs. 2 KFG ist jener Ort, an dem eine unrichtige Auskunft erteilt wurde oder die Auskunft hätte erteilt werden sollen. Wäre demnach die Bundespolizeidirektion Linz zur Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen, so hätte nur sie das Verfahren gemäß § 29a VStG abtreten können; nicht hingegen konnte ein Abtretung dieses Verfahrens an die Bundespolizeidirektion Linz durch eine andere Behörde erfolgen. Entscheidet trotz einer derartigen Abtretung jene andere Beh... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten KFZ ausgegeben wurde läßt eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten und entspricht daher grundsätzlich dem Gesetz. Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach der StVO können nur innerhalb desselben Bundeslandes an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde... mehr lesen...