Ist der Tatort nicht in deren örtlichem Wirkungsbereich gelegen, so hat die Wohnsitzbehörde das Strafverfahren nicht selbst zu führen, sondern die Anzeige des für sie tätig gewordenen Meldungslegers an die örtlich zuständige Behörde abzutreten, wobei aber eine dennoch vorgenommene behördliche Handlung - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VStG - den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmt. Der Tatortbehörde steht es in der Folge jedoch frei, wiederum eine Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde vorzunehmen.