TE UVS Tirol 1994/04/20 16/200-5/1994

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Veröffentlicht am 20.04.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und werden die bekämpften Straferkenntnisse ersatzlos aufgehoben.

Text

Aufgrund einer Anzeige der Österreichischen Bundesforste, Forstverwaltung Zell am Ziller, vom 25.08.1993 wurde dem Berufungswerber im erstergangenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 1993 mit dem PKW Subaru 1800 4 WD, Farbe blau -metallic, ohne amtliches Kennzeichen, unbefugt die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße "Wiesenhof" und "Hauserbergweg", KG Mayrhofen, befahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §174 Abs4 litb Z1 Forstgesetz 1975 idF BGBlNr576/1987 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,--, Ersatzarrest von 16 Stunden, verhängt wurde.

 

Im zweitergangenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 1993 mit dem PKW Subaru 1800 4 WD, Farbe blau-metallic, ohne amtliches Kennzeichen, außerhalb geschlossener Ortschaften, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung die Schiabfahrt "Hauserberg", KG Mayrhofen, befahren und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §43 Abs1 lita iVm §6 Abs1 litj Tiroler Naturschutzgesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, Ersatzarrest in der Dauer von 36 Stunden, verhängt wurde.

 

Der Berufungswerber hat gegen beide Straferkenntnisse fristgerecht Berufung erhoben. Bezüglich der Übertretung des Naturschutzgesetzes hat er vorgebracht, daß es sich um eine private Verkehrsfläche handle, die er beim Befahren der Schiabfahrt den Schlepperweg nicht verlassen habe. Der Schlepperweg werde auch von der Schiliftgesellschaft bzw. vom Liftpersonal laufend befahren. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls davon auszugehen, daß die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgte. Es sei gang und gäbe, daß zum Milchtransport auch auf Almen Kraftfahrzeuge eingesetzt würden. Die Strafhöhe sei überhöht, da er 2 Millionen Schilling Schulden habe und für seine Ehegattin und ein minderjähriges Kind zu sorgen habe.

 

Bezüglich der Übertretung des Forstgesetzes brachte der Berufungswerber vor, daß der Spruch nicht den Anforderungen nach §44a VStG Rechnung trage. Im gegenständlichen Fall könne man nicht von einem unbefugten Befahren einer Forststraße sprechen. Zum einen sei er der Auffassung, daß er aufgrund seines Einforstungsrechtes bei den Bundesforsten sehr wohl ein Recht habe, die gegenständliche Forststraße zu befahren. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, daß er aufgrund seines Einforstungsrechtes kein Fahrrecht hätte, stehe ihm das Fahrrecht aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde vom 19.11.1987 zu. Dort heiße es, daß dem Berechtigten die Ablieferung der Alpsprodukte und des Bergmahdheues auf dem gewöhnlichen Wege über die Hauser -Reichsforstparzelle Nr1320 teils mittels Abziehens, teils mittels Abtragens zustehe. Die verhängte Geldstrafe sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse außerdem überhöht. Als Beweis legte der Berufungswerber die Kopie der Servitutenregulierungsurkunde vor.

 

Aus dem Akt ergibt sich, daß die Anzeige der Bundesforste von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Tatortbehörde gemäß §29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers abgetreten wurde. Aufgrund des Wunsches des Berufungswerbers nach der Ladung wurde diese Anzeige nach §27 VStG "rückabgetreten". Damit verkannte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und die Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Rechtslage, da die Ermächtigung zur Abtretung nur nach §29a VStG besteht, keinesfalls aber nach §27 VStG. Das Strafverfahren hätte daher durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als nach der rechtsgültigen Abtretung zuständigen Behörde durchgeführt werden müssen. Da im gegenständlichen Fall eine unzuständige Behörde entschieden hat, muß das Straferkenntnis in beiden Fällen ersatzlos aufgehoben werden. Es konnte keine Sachentscheidung erfolgen.

 

Aus verfahrensökonomischer Sicht wird bemerkt, daß das Strafverfahren nach dem Naturschutzgesetz einzustellen ist, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten kein präziser Tatzeitpunkt vorgehalten wurde.

 

Im Strafverfahren wegen §174 Abs4 litb Z1 Forstgesetz ist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, weil nach diesem Gesetz die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr beträgt und der Berufungswerber im Rahmen der Verhandlung angegeben hat, möglicherweise habe er die gegenständliche Fahrt Anfang Juni unternommen. Im Zuge des Strafverfahrens wegen Übertretung des Forstgesetzes wird die Erstbehörde noch zu klären haben, ob die Forststraße für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrt ist, bzw. ob eine Zusatztafel auf eine Ausnahme von diesem Fahrverbot hinweist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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