Für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ist es nicht entscheidend, ob die Einzelhandlungen mit dem örtlichen Bereich nur einer oder mit dem örtlichen Bereichen mehrerer politischen Bezirke verknüpft sind. Aufgrund der vorliegenden Tateinheit war die Bezirkshauptmannschaft A auch zur Entscheidung über die zum Verwaltungsbezirk B gehörenden Gemeinden zuständig und eine diesbezügliche Abtretung gemäß §29a VStG entbehrlich.