Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.
Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG S 3.000,-- an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde binnen 2 Wochen zu entrichten.
Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §17 Abs1 bis 3 iVm §29 Abs1 Z1 des NÖ Tierzuchtförderungsgesetzes 1975, LGBl Nr 6.300-3, eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Zeit: vom 15.6.1993 bis 31.10.1993
Ort: H*********, B*******, W*******, T*********, E*****,
S****************, Z***** und W****
Tatbeschreibung
Sie haben entgegen den Bestimmungen des §17 Abs3 NÖ Tierzuchtförderungsgesetz, LGBlNr 6300-3, im Zusammenhalt mit dem Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 1.10.1976, Zl VI/4-376/2-1976 (in der Fassung NÖ Tierzuchtförderungsgesetz LBGl Nr 6300-0) wonach Ihnen die Berechtigung als Besamungstechniker für die künstliche Besamung beim Rind für den Bereich der Gemeinde **** L********* erteilt wurde, in den oben angeführten Gemeinden (91 Besamungen in H*********, 69 in B*******, 81 in W*******, 12 in T*********, 35 in E*****, 18 in S****************, 2 in Z***** und 1 in W****), somit außerhalb des Gemeindegebietes L********* künstliche Besamungen durchgeführt."
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, für die Gemeinden T*********, E*****, S****************, Z***** und W**** sei die Bezirkshauptmannschaft xx zur Erlassung des Straferkenntnisses örtlich unzuständig gewesen, da diese Gemeinden in die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xy fielen.
Der Spruch des Straferkenntnisses sei gemäß §44a lita (entspricht: Z1) VStG nicht ausreichend konkretisiert. Es hätte genau angeführt werden müssen, wann und wo der Rechtsmittelwerber jede einzelne künstliche Besamung durchgeführt hätte und somit wann und wo (dh in welchen landwirtschaftlichen Betrieben) er die einzelnen Verwaltungsübertretungen begangen hätte. Eine globale Umschreibung, er hätte so und so viele Besamungen in den angeführten Orten zwischen 15.6.1993 und 31.10.1993 durchgeführt, würde die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale nicht ermöglichen und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) nicht unverwechselbar feststellen. Es müsse klargestellt werden, wofür der Täter bestraft worden sei, um die Möglichkeit auszuschließen, wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Bei einem fortgesetzten Delikt sei die kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich. Deshalb verstoße die Formulierung im Spruch 15.6.1993 bis 31.10.1993 gegen §44a Z1 VStG und sei der Spruch des Straferkenntnisses aufzuheben.
Auch in der Begründung lägen seines Erachtens Mangelhaftigkeit des Verfahrens dadurch vor, daß das Straferkenntnis keine Begründung im Sinne des §44 Abs1 Z7 VStG enthalte.
Für den Fall, daß seiner Berufung aus den oben angeführten Gründen nicht Folge gegeben werde, ersuche er um Herabsetzung der Strafe. Als selbständiger Landwirt habe seine Landwirtschaft einen Einheitswert von S 85.000,--, sein monatliches Einkommen könne er in Schillingen nicht angeben. Weiters sei er sorgepflichtig für drei Kinder, wobei er für eine Tochter monatlich S 1.500,-- Wohnungskosten für Schulbesuch in Sitzenberg zahlen müsse.
Das NÖ Tierzuchtförderungsgesetz sei derzeit in Begutachtung und werde voraussichtlich mit 1.7.1994 in Kraft treten. In den übrigen EWR Ländern sei eine Einschränkung für Besamungstechniker nicht gegeben, deshalb komme voraussichtlich der §17 Abs1 bis 3 NÖ Tierzuchtförderungsgesetz 1975 nicht mehr zur Anwendung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß §17 Abs1 des NÖ Tierzuchtförderungsgesetzes 1975 sind zur Durchführung der künstlichen Besamung nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und nach Zulassung durch die Landesregierung Besamungstechniker befugt.
Es wurde dem Rechtsmittelwerber bescheidmäßig die Berechtigung als Besamungstechniker für die künstliche Besamung beim Rind ausschließlich für den Bereich der Gemeinde L********* erteilt.
Grundsätzlich unbestritten geblieben ist, daß er im Bereich der Gemeinden H*********, B*******, W*******, T*********, E*****, S****************, Z***** und W**** künstliche Besamungen an Rindern durchgeführt hat.
Der Rechtsmittelwerber wendet jedoch hinsichtlich der Gemeinden T*********, E*****, S****************, Z***** und W**** örtliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ein und darüberhinaus eine mangelnde Konkretisierung des Spruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses gemäß §44a Z1 VStG.
Was die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xx für die Übertretungen in den Gemeinden T*********, E*****, S****************, Z***** und W**** betrifft, ist dem Rechtsmittelwerber zunächst entgegenzuhalten, daß es sich hier (wie er richtigerweise selbst anführt) um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (E des VwGH vom 19.11.1986, Zl 86/09/0142, ua).
Für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ist es nicht entscheidend, ob die Einzelhandlungen mit dem örtlichen Bereich nur einer oder mit dem örtlichen Bereichen mehrerer politischen Bezirke verknüpft sind. Aufgrund der vorliegenden Tateinheit war die Bezirkshauptmannschaft xx auch zur Entscheidung über die zum Verwaltungsbezirk xy gehörenden Gemeinden zuständig und eine diesbezügliche Abtretung gemäß §29a VStG entbehrlich.
Hinsichtlich der Berufungsausführungen zum §44a Z1 VStG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat folgendes fest:
Wiederum ergibt sich aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum alle in diesem Zeitraum gelegenen, selbst wenn es sich allenfalls um erst später bekannt gewordene Einzeltathandlungen handeln sollte, umfaßt. In jedem Fall sogenannter unechter (scheinbarer) Realkonkurenz, in dem der Täter durch mehrere Handlungen dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht, er aber dennoch nur wegen eines einzigen Deliktes haftet, weil die einzelnen Tathandlungen sich nur als Teilhandlungen darstellen und rechtlich eine Einheit bilden, findet diese Einheit ihre zeitliche Begrenzung durch die Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz (E des VwGH vom 7.3.1983, Zl 83/10/0052).
Mit der kalendermäßig eindeutigen Umschreibung des Tatzeitraumes (15.6.1993 bis 31.10.1993), welcher als Umschreibung bei einem fortgesetzten Delikt erforderlich ist, sind alle in diesen Zeitraum fallenden einzelnen Delikte erfaßt und der Rechtsmittelwerber sohin rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens in diesem Tatzeitraum nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Darüberhinaus übersieht der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Ausführungen zum §44a Z1 VStG, daß das an Tatort und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein wird.
Im Hinblick darauf, daß die vom Rechtsmittelwerber selbst nach Tatort und Tatzeit ausgefüllten Besamungsblöcke gemäß §18 Abs2 des Tierzuchtförderungsgesetzes 1975 der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen vorgewiesen wurden, war eine Anführung aller einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe (ca 500) als Konkretisierungserfordernis gemäß §44a Z1 VStG nicht erforderlich.
Schließlich ist das mit 21. September 1994 erlassene NÖ Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 6300-0, welches keine derartige Einschränkung für die Tätigkeit der Besamungstechniker vorsieht, für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, weil gemäß §2 VStG sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz (21.12.1993) geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzuhalten, daß gemäß §29 Abs1 Z1 legcit derjenige mit Geld bis zu S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen) zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen der §§ 16, 17 und 18 legcit zuwiderhandelt.
Als erschwerend mußte eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gewertet werden. Mildernd war demgegenüber kein Umstand.
Bei Berücksichtigung des möglichen Strafrahmens, sowie des durch die unbefugt vorgenommenen Besamungen erzielten Nettogewinne konnte die von der Behörde festgesetzte Strafe auch unter Berücksichtigung der vom Rechtsmittelwerber angeführten allseitigen Verhältnisse (halber Anteil der Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 85.000,--, Sorgepflichten für drei Kinder) nicht herabgesetzt werden.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.