RS UVS Niederösterreich 1995/03/14 Senat-WU-95-015

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Rechtssatz

Eine auf §29a VStG gestützte Abtretung kann nur durch die zuständige Behörde erfolgen. Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt einer Abtretung gemäß §29a VStG durch die Tatortbehörde nicht mehr im Sprengel der Behörde, an die abgetreten wurde, wohnhaft, dann ist nicht mit einer direkten Weiterleitung (abermalige Abtretung gemäß §29a VStG), sondern einer Rückabtretung an die Tatortbehörde vorzugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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