RS UVS Kärnten 1993/10/07 KUVS-1553/1/93

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Rechtssatz

In Angelegenheiten der Landesverwaltung darf das Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden. Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach der StVO können nur innerhalb desselben Bundeslandes an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten werden, zumal in Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art 11 B-VG die Vollzugskompetenz den Ländern zukommt (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenen Behörde).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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