RS UVS Kärnten 1993/01/26 KUVS-1466/3/92

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Rechtssatz

Die Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Selbst dann, wenn sich die Erwartung einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens durch die Übertragung in der Folge nicht bewahrheitet haben mag, ändert es nichts daran, daß ursprünglich diese Erwartung gerechtfertigt war. Der Anknüpfungspunkt für eine Übertragung nach § 29a VStG ausschließlich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten ist, vermag der Ort der Zulassung eines Kraftfahrzeuges eine zuständigkeitsbegründende Wirkung nicht zu entfalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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