1.1. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass gegen ihn zahlreiche Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz verhängt worden seien und er nach entsprechender Aufforderung zum Strafantritt 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bis Anfang Feber 2012 in der PB verbüßt habe. Der weitere Vollzug sei dann für sechs Monate aufgeschoben worden. Er sei am 1.10.2012 um 19 Uhr 15 einfach zwecks Vorführung zum Strafantritt verhaftet und danach angehalten worden. Eine Aufforderung zum 2. Strafantritt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorführung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe bedarf der vorherigen ausdrücklichen Anordnung. Dies gilt auch nach einer Unterbrechung der Haft. Zur Bestimmung des Kostenersatzträgers bei einer nach § 29a VStG zuständigen Behörde des Strafvollzugs ist eine fiktive funktionelle Zuordnung vorzunehmen. Schlagworte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Ersatzfreiheitsstrafe, Festnahme, Vorführung zum Strafantritt, Verfahrenskosten ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma Ma Vertriebsgesellschaft m.b.H. in A, H unterlassen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2008 eingehalten wurden, da Ihre Firma vom Firmenstandort in G, Wst, am 30. Juni 2010 an die Firma M-P WarenvertriebsGmbH, L, V (Ziehung der Probe am 08.11... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn der Sitz eines Unternehmens, an dem vom Geschäftsführer des Unternehmens eine Übertretung (des LMSVG) begangen wurde, während des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt wird, erfährt der Tatort der Übertretung keine Änderung. Somit ist eine Abtretung des Verfahrens nach § 27 VStG an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die für den neuen Unternehmenssitz verwaltungsstrafrechtlich örtlich z... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig diejenige Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist; d.h.: örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel der Täter gehandelt hat, oder hätte handeln sollen. Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den St... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.03.2006, Zl VK-29950-2005, wurde Frau U. M., XY, im Wesentlichen zur Last gelegt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T. GmbH, XY, XY, welche Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem Kennzeichen XY ist, unterlassen, der Bezirkshautmannschaft Innsbruck auf deren schriftliches Verlangen vom 19.01.2006 binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer das betreffende Kraftfahrzeug am 19.08.2005 u... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 23 02 2001, Zl 300-130-2000, wurde dem Beschuldigten unter Punkt I) vorgeworfen, selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht vom 01 01 2000 bis zum 30 05 2000 am Standort ***, das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß § 127 Z 18 GewO 1994 ausgeübt zu haben, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (die befristete Gewerbeberechtigung sei mit 31 12 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn Kunden von Berufsdetektiven ohne Gewerbeberechtigung in Geschäftslokalen beobachtet werden (§ 249 Abs 1 Z 5 GewO 1994) so ist dieses Verhalten als Tathandlung der unerlaubten Ausübung des Gewerbes nach § 127 Z 18 iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iZm § 44a Z 1 VStG zu bezeichnen. Tatort dieses Begehungsdeliktes ist das Geschäftslokal, wo beobachtet wurde. Der (ehemalige) Standort der erloschenen Gewerbeberechtigung ist nicht der Tatort. Die insoweite alte "Standort"-Behörde is... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten zwei Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und eine Übertretung des Führerscheingesetzes vorgeworfen und hiefür Geldstrafen zwischen 300,-- und 1.000,-- Schilling verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen: Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprenge... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ?Rückübertragung? des Strafverfahrens durch die Wohnsitzbehörde bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit zurück an die ursprünglich übertragende Behörde. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übertragung nach § 29a VStG ist auf den Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens abzustellen. Liegt zu diesem Zeitpunkt nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten vor, ist es auch ohne Belang, ob dieser zum Zeitpunkt der erfolgten Abtretung im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde allenfalls aufhältig war. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen wahrz... mehr lesen...
Rechtssatz: Über Antrag des h Tribunals bezog der VfGH dieses Berufungsverfahren als Anlassfall zur eingangs zit. Zahl in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a AWG - als hier präjudizielle Mindeststrafe - ein. Mit Erkenntnis vom 16.3.2000, G 312/97, G 3/99 uwZ, hob der VfGH diese Mindeststrafe - mit sofortiger Wirkung und ohne dass frühere gesetzliche Bestimmungen wieder in Kraft treten - als verfassungswidrig auf. Auf Grund der Anlassfallwirku... mehr lesen...
I.) Am 1.11.1996 erstattete das Landesgendarmeriekommando Steiermark, Verkehrsabteilung, eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, wonach der Lenker des PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen am 31.10.1996 um 21.01 Uhr auf der Südautobahn A 2, Richtungsfahrbahn Wien-Villach, Bezirk Weiz, von Strkm. 165,000 bis Strkm. 165 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 50 km/h überschritten und in der Folge eine 80 km/h Beschränkung mit einer Fahrgeschwindigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist ausschließlich der Sitz der anfragenden Behörde. Ersucht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um eine Lenkerauskunft und wird diese vom Zulassungsbesitzer nicht erteilt, so ist zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs 2 VStG gemäß § 27 Abs 1 VStG die Bundespolizeidirektion Graz örtlich zuständig, weil sich der Sitz der anfragenden Behörde (Tatort) in Graz - somit im Sprengel der Bundespolizeidirek... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Die Übertragung des Strafverfahrens nach dieser Gesetzesstelle ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Die angestrebte Rechts... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Verwaltungsstrafdelikt der Überladung kommt als Tatort nicht der Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs 1 KFG) in Betracht. Dies deswegen, weil Vorsorgehandlungen zur Hintanhaltung von Überladungen keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein werden, zumal die verpönte Überladung durchaus erst später zustandekommen kann. Dies hat zur Folge, daß Tatort der Ort des "Lenkens" des (überladenen) Fahrzeuges ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Diesfalls ist dies L und wäre demnach auch die Bundespolizeidirektion L zuständig gewesen. Gemäß § 29 Abs.1 VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Von ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.2.1996, 3-****-93, wurde über den Beschuldigten I L wegen Übertretung nach §368 Z17 Gewerbeordnung 1973 gemäß §368 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten für die Zeit vom 2.8.1993 bis "zumindest 24... mehr lesen...
Rechtssatz: Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §29a VStG der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese den Beschuldigten vernommen, dann darf die Strafsache nicht an die erstgenannte Behörde rückübertragen werden. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber der Verwaltungsübertretung nach §§99 Abs1 litb, 5 Abs2 StVO 1960 schuldig befunden und mit Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) bestraft. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Aufhebung wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe auf das gesetzliche Mindes... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung gemäß §29a VStG ist eine formelle Verfahrensanordnung, durch die bloße Änderung der Adresse einer Anzeige wird keine rechtswirksame Übertragung des Strafverfahrens bewirkt. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 2.7.1995 beim Kirtag in L, S einen Verkaufsstand betrieben, ohne hiefür einen Originalgewerbeschein mitzuführen, obwohl Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, hiebei den Origialgewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: "§ 288 Abs 3 GewO 1994, BGBl Nr ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 500,-- wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängt. Als Tatort ist jeweils die B 65 in Fürstenfeld bzw zwischen Fürstenfeld und Rudersdorf nach dem Ortsende von Fürstenfeld ausgewiesen. Über die fristgerechte Berufung wurde erwogen: Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begang... mehr lesen...
Rechtssatz: Seit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten der VStG-Novelle, BGBl Nr 620/1995, am 01 07 1995 ist eine Abtretung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus nicht mehr zulässig. Eine demnach erfolgte Abtretung führt zur Unzuständigkeit derjenigen Behörde des anderen Bundeslandes, an die das Strafverfahren abgetreten wird. Schlagworte Strafverfahren, Abtretungen gemäß § 29a VStG mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Nach dem vom Berufungswerber angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird das Verwaltungsstrafverfahren nur hinsichtlich der den entsprechenden Sachverhaltselementen nach in der Anzeige ausdrücklich angeführten Verwaltungsübertre... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stadtgemeinde T. hat auf einem Formular nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz aufgrund des Wortes Antiquitätenverkauf und den Text des Begleitschreibens im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 286 Abs.2 GewO 1994 einen Gelegenheitsmarkt bewilligt. Eine solche Kompetenz gelangte erst mit Wirksamwerden der Gewerberechtsnovelle 1992 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Früher war für die Verleihung eines Marktrechtes der Landeshaupt... mehr lesen...
Beachte VwSen-220859 v. 10.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf. Für e... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist aus den h. Berufungsverfahren VwSen-230249/1993 und VwSen-230250/1993 bekannt, daß die belangte Behörde im Jahr 1991 die Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft W-L gemäß § 29a VStG übertragen hatte. Damals waren die Anzeigeschreiben der Gemeinde H vom 17. und 26. Juni 1991 sowie Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für die Monate März 1991 bis Juli 1991 aktenkundig. Mit der Übertragung des Strafverfahrens an die sachlich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unzutreffend ist der Einwand der Unzuständigkeit durch die Abtretung der Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 29a VStG an die BPD L; am 27.1.1995 wurde die Zuständigkeit der Erstbehörde begründet. Das Berufungsvorbringen erweist sich diesbezüglich als aktenwidrig. Gemäß § 80 Abs.1 FrG ist Schlepperei die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewäh... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Die angestrebte Rechtsfolge tritt jedoch nur dann ein, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abtretung des Strafverfahrens auch tatsächlich im Sprengel der Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Liegt das nicht vor und tritt überdies eine unzuständige Be... mehr lesen...