Voraussetzung für die Zuständigkeit der nach § 29a VStG delegierten Verwaltungsstrafbehörde ist unter anderem, daß die Übertragung - es handelt sich um eine Verfahrensanordnung - durch die zuständige Behörde (gegenständlich durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt und nicht durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land) erfolgt. Da die Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben.