RS UVS Oberösterreich 1994/07/18 VwSen-220695/4/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 18.07.1994
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Rechtssatz

Nach erfolgter Abtretung gemäß § 29a VStG ist eine Rückübertragung des Strafverfahrens nicht mehr zulässig, weil mit der Übertragung die Zuständigkeit der delegierenden Behörde endgültig erlischt. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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