RS UVS Niederösterreich 1993/07/22 Senat-P-92-044

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Veröffentlicht am 22.07.1993
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Rechtssatz

Eine Abtretung des Verfahrens gemäß §29a VStG hat zur Voraussetzung, daß der Beschuldigte bereits feststeht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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