RS UVS Niederösterreich 1994/06/13 Senat-MD-93-583

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Rechtssatz

Die Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens setzt voraus, daß gegen den Beschuldigten bereits ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Liegt keine Anzeige einer Verwaltungsübertretung vor, dann ist diesem Erfordernis nicht entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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