RS UVS Kärnten 1992/03/31 KUVS-78-79/3/92

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Rechtssatz

Die Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten KFZ ausgegeben wurde läßt eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten und entspricht daher grundsätzlich dem Gesetz. Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach der StVO können nur innerhalb desselben Bundeslandes an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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