Die Übertragung eines Strafverfahrens nach § 29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Die angestrebte Rechtsfolge tritt nur ein, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abtretung des Strafverfahrens auch tatsächlich im Sprengel der Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.