TE UVS Niederösterreich 1993/07/22 Senat-P-92-044

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Veröffentlicht am 22.07.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §24 VStG, BGBlNr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

Text

Nach Auswertung einer Radarmessung am Tatort W N , P******** Straße nächst L*******gasse war der Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten KFZ verdächtig, am 5.2.1992 um 16,42 Uhr bei der Fahrt Richtung stadtauswärts die gemäß §52 Z10a StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. Die aufgrund des Kennzeichens erstattete Anzeige hat das Strafamt der Bundespolizeidirektion (BPD) xx (xx) am 11.3.1992 der BPD yy (yy) weitergeleitet. Diese hat sich offensichtlich aufgrund der vom Strafamt der BPD xx gewählten Formulierung: "Gemäß §29a VStG 1950 wird das Verfahren abgetreten" nicht nur für die Lenkererhebung, sondern auch für das weitere Strafverfahren für zuständig gehalten. Nach der Lenkererhebung im Wege des Wachzimmers J****straße (Bericht vom 2.4.1992) wurde der Beschuldigte wegen der Übertretung nach §52 Z10a StVO 1960 mit Strafverfügung bestraft, wobei 11 km/h als Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angegeben waren, die "Verkehrsfehlergrenze bzw ein Sicherheitsfaktor" war dabei schon berücksichtigt.

Die Bestrafung mit einer Strafverfügung hat der Beschuldigte bereits mit der Behauptung der Unzuständigkeit der Behörde und der Unangemessenheit der Strafe bekämpft.

Er wurde daraufhin mit Straferkenntnis vom 25.9.1992 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- mit der Begründung bestraft, daß die BPD yy mit der Übertragung des Strafverfahrens gemäß §29a VStG durch die BPD xx zuständig geworden sei. Die Strafhöhe wurde mit einer einschlägigen Vormerkung begründet.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. In dieser bekämpft der Beschuldigte die Bestrafung dem Grunde nach damit, daß eine Abtretung gemäß §29a VStG nicht hätte erfolgen dürfen, weil die Voraussetzung der wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens nicht gegeben sei - die Behörde habe bis zur Erlassung des Straferkenntnisses sieben Monate gebraucht -, und der Höhe nach mit dem Hinweis auf gerichtliche Unbescholtenheit. Der Berufungswerber beantragt die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu eine Strafherabsetzung.

 

Die BPD yy hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Berufungsentscheidung vorgelegt, dieser hat erwogen:

 

Die BPD xx als die für den Tatort zuständige Behörde hat der BPD yy als Zulassungsbehörde des Tatfahrzeuges eine Anzeige gegen einen erst auszuforschenden Lenker übermittelt. Sie hat sich dabei zu unrecht auf §29a VStG gestützt. Eine derartige Verfahrensanordnung hat zur Voraussetzung, daß der Beschuldigte bereits feststeht. Hier war er erst auszuforschen. Die BPD yy ist auf diese Weise nicht für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig geworden. Ihr Straferkenntnis war daher als nichtig zu beheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war jedoch nicht wie beantragt einzustellen, weil die Bestrafung des Beschuldigten mit Strafverfügung auch durch die unzuständige Behörde eine die Verjährung hemmende Verfolgungshandlung darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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