RS UVS Vorarlberg 1995/03/07 1-0523/94

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Veröffentlicht am 07.03.1995
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Rechtssatz

Schutzzweck des §75 Abs4 KFG ist u.a., daß Personen, die nicht mehr im Besitz einer Lenkerberechtigung sind, mit der Urkunde über die ihnen einmal erteilte Lenkerberechtigung, somit dem Führerschein, keinen Mißbrauch betreiben können. Durch das Abliefern des Führerscheines bei der Behörde soll sichergestellt werden, daß solche Personen führerscheinpflichtige Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr lenken. Eine Strafe in der Höhe von 2.000 S ist bei Vorliegen von Vorsatz und einem langen Tatzeitraum auch dann gerechtfertigt, wenn von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen ist.

Schlagworte
Nichtabliefern des Führerscheines; Schutzzweck und Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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