RS UVS Kärnten 1995/10/05 KUVS-1082-1083/3/95

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Veröffentlicht am 05.10.1995
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Rechtssatz

Zweck der Verordnung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Baunebenarbeiten und Bauhilfsarbeiten liegt unter anderem darin, eine größtmögliche Sicherheit der auf Dächern tätigen Arbeitnehmern zu gewährleisten, da sehr viele schwerwiegende Arbeitsunfälle auf das Nichtvorhandensein von Absturzvorrichtungen zurückzuführen sind. Bei einer Absturzhöhe von zirka 5 Meter bis 8 Meter, sowie einer Dachneigung von 58  Grad liegt jedoch zweifelsfrei ein erhöhtes Unfallsrisiko vor, wobei ein derartiger Arbeitsunfall erhebliche Verletzungen für den Arbeitnehmer mit sich bringen kann. Der objektive Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist daher nicht unerheblich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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