RS UVS Kärnten 1995/07/13 KUVS-900/1/95

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Veröffentlicht am 13.07.1995
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Rechtssatz

Der Schutzzweck der Norm des § 52 lit a Z 10 a StVO, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insoferne, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h kann von einem geringen Unrechtsgehalt nicht mehr gesprochen werden, wenn man berücksichtigt, daß derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß, sondern auch eine Lärmbelästigung mit sich bringt. Darüberhinaus schädigt die verwirklichte Übertretung in nicht unerheblichem Maß das Interesse an der Verkehrssicherheit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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