Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Sordjan V gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommssariat Leopoldstadt, vom 12.1.1995, Zl Pst 6203-L/94, wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, keine Folge gegeben. Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 1.200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, Zl Pst 6203-L/94, vom 12.1.1995, enthält folgenden Spruch:
"Sie haben am 5.5.1994 um 08.37 Uhr in Wien, S-straße in Rtg stadteinwärts als Lenker des Krades W-55 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§20/2 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende
Strafen verhängt:
Geldstrafe von S 6.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen gemäß §99/3a StVO. Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 6.600,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d VStG)."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.
Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gem Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit. Der Unrechtsgehalt der Tat an sich war beträchtlich, wurde doch im konkreten Fall die im Ortgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich, nämlich um mehr als das Doppelte überschritten, indem die gefahrene Geschwindigkeit 132 km/h betragen hat. Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bringt jedoch eine erhöhte Umweltbelastung (vermehrter Schadstoffausstoß, Lärmbelästigung) mit sich, was eine nachteilige Folge im Sinne des §19 Abs1 VStG darstellt (VwgH 15.11.1989, 89/03/0278).
Angesichts einer solch eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung muß davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Das Verschulden des Berufungswerbers kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde mildernd gewertet.
Der extrem hohe Grad der Geschwindigkeitsüberschreitung (die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 82 km/h! überschritten) wurde zu Recht als Erschwernisgrund gewertet. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu S 10.000,-- reichenden Strafsatz, ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei nunmehrigen Ausgehen von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und von Vermögenslosigkeit - insbesondere im Hinblick auf die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung - durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Sorgepflichten konnten mangels jediglichen Hinweis bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden.
Der Berufungswerber wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 6.12.1965, 926/65, VwSlg 6818/A) auch über Personen, die über kein oder ein sehr geringes Einkommen verfügen, eine Geldstrafe verhängt werden kann.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.